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Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 23Fedlex · Rapport sur les résultats

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8750 Glarus

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (sGK-SR)

3003 Bern

Glarus, 8. Dezember 2015

Unsere Ref: 2015-155

Vernehmlassung 14.417 Pa. lv. Nachbesserung der Pflegefinanzierung

Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates gab uns in eingangs genannter Angelegenheit die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dafür danken wir und lassen uns gerne wie folgt vernehmen:

lm Rahmen der Restfinanzierung haben auch im Kanton Glarus die unterschiedlichen kantonalen Regelungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen, die ausserkantonal erbrachte Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, zu Fragen der Zuständigkeit und Finanzierung geführt. Wir unterstützen daher die von der Kommission vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 25a Absatz 5 KVG. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

Einfach Handhabung; Die vorgeschlagene Gesetzesänderung stellt sicher, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die in einem Pflegeheim erbracht werden. Diese Regelung erlaubt im Einzelfall eine einfache und rasche Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim. Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen dahin. Auswirkung auf die kantonale Planung:Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone oder Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplätzen oder Spitexkapazitäten zur Verfügung stellen, durch die Restfinanzierung benachteiligt werden. Damit wird ein Anreiz für die Kantone und Gemeinden geschwächt, das bereitgestellte Angebot an Pflegeleistungen auf ein Minimum zu beschränken, um zu erreichen, dass pflegebedürftige Personen möglichst in einem anderen Kanton in ein Heim eintreten. Das lnteresse der Kantone und Gemeinden, die Versorgungsplanung im Bereich der Pflegeheime und der Spitexdienste auch interkantonal zu koordinieren, wird mit dieser Anderung längerfristig gestärkt.

Synchronisierung mit den Ergänzungsleistungen; Damit ist einheitlich der Herkunftskanton in Bezug auf die Pflegefinanzierung, die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistung zuständig. Diese einfach anwendbare Regelung hilft Rechtsstreitigkeiten und Finanzierungslücken zu vermeiden. Für die Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton, in welchem die betreffende Person vor Eintritt in ein Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte, zuständig. Es ist