Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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vertrag unterliegen und damit in den Zuständigkeitsbereich des BPV fallen. Ausserdem wird Artikel 104 Absatz 2 UW, der das Beschwerderecht der Versicherer regeh, an die Regelungvon Artikel 125 KW angepasst.
Ziffer 6 SchadensversicherungsveroMnung
Es wird so klargestellt,dass das BPV nur die Tarife der Zusatzversicherungenund
nicht die Tarife der sozialen Krankenversicherung überprüft.
Ziffern 7-9 Beamtenonlnungen 1 und 2 und Angestelltenverordnung
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(nur Versicherungspflicht)
Die aufgeführten Bestimmungen regeln die Versicherungspflicht und die Beamtenordnungen 1 und 2 zusätzlich die Errichtung von Betriebskrankenkassen. Da das KVG ein allgemeines Versicherungsobligatorium statuiert und in Artikel 68 Absatz 1 vorschreibt, dass die Versicherer in ihrem örtlichen Tätigkettsgebiet jede zum Beitritt tnrechtigte Person aufnehmen müssen, dürfen Betriebskrankenkassen zumindest für den Bereich der Krankenpflegeversicherung nicht mehr als - wie dies heute meistens noch der Fall ist - 'geschlossene' Versicherer tätig sein. Die betreffenden Bestimmungen der Beamtenordnungen 1 und 2 und der Angestelltenverordnung verlieren damit ihren Sinn und können ohne weiteres aufgehoben werden.