Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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In einer obligatorischen Versicherung mit einer vollen Freizügigkeit rechtfertigt sich die Anrechnung der bereits bezahlten Kostenbeteiligung bei einem Wechsel des

Versicheren im Verlaufedes Kalenderjahrs(Abs. 4).

Mit der Regelung in Absatz 5 besteht eine Grundlage für die Erhebung einer Kostenbeteiligungvon Personen, die weniger als ein Jahr in der Schweiz versichert sind. Sie entspricht dem heutigen Artikel 27 Absatz 2 Vo V1) über die Krankenversicherung. Unter die Anwendung dieser Bestimmung fallenetwa Personen mit einer Saisonbewilligung und Personen, denen aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens ein Anspruch auf die Lnistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zusteht.

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Artikel 107 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts

Dieser Beitrag beläuft sich auf 10 Franken und wird nur von Versicherten ohne Untertratts- oder Unterstützungspflichten verlangt.

Artikel 108 Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteili-

gung

Wie bereits für die Bezeichnung der Leistungen im allgemeinen G\rt. 34) wird dem EDI auch die Kompetenz übertragen, die Leistungen zu bezeichnen, für die eine höhere, eine herabgesetzte oder keine Kostenbeteiligung zu entrichten ist und zudem das Nähere zu dieser Kostenbeteiligung zu regeln. Denkbar ist, dass sowohl die Franchise wie auch der gesetzliche Ansatz des SelbstbehaRes ertröht respektive herabgesetzt werden.

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