Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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2.3 Freiwillige Taggeldversicherung
Artikel 11(b114
Weil die Taggeldversicherung freiwilligist, hat man zunächst ein Minimum an Ausführungsbestimmungenvorgesehen; es rechtfertigtsich zudem, diesen Bereich verstärkt der Konkurrenz auszusetzen. Die vorgesehenen Bestimmungen bedürfen keiner besonderer Bemerkungen.
2.4 Koordinationsregeln 0
Artikel 11&130
Mit Ausnahme der Vorschrtften über das Rückgrtffsrecht hat man sich hier im wesentlichen an das bisherige Recht hatten können (Art. 17-19 Vo III über die Krankenversicherungl)); es war aber übersichtlicherzu strukturierenals in der heute geltenden Fassung. Zudem hat man die erforderlichenAnpassungen an die Vorschriften des KVG und an die mit dem ATSG verfolgten Bestrebungen vorgenommen. Soweit noch Ulcken bestanden haben, hat man Regelungen des ATSG für die KW adaptiert oder Lösungen aus anderen Sozialversicherungszweigenübemommen.
2.5 Akteneinsicht und Schweigepflicht c)
Artikel 131-133
Die vorgesehenen Bestimmungen lehnen sich an die entsprechende Regelung der UW an und enthalten Präzisierungen im Sinne des neuen Datenschutzgesetzes des Bundes. Artikel 133 Absatz 1 ist durch Buchstabe e ergänzt worden, um die Ertlebung der Quellensteuerauf Taggeldem zu ermöglichen.
1SR 83Z140