Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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2.6 Übergangsbestimmungen
Artikel 134 Leistungserbringer
Bereits tätige Leistungserbringer sind gemäss Artikel 101 KVG weiterhin zur Tätig-
keitzulastender Krankenversicherungzugelassen. Sie müssen aber, nach dem Ver-
ordnungsentwurf, auf jeden Fall eine kantonale Berufsausübungsbewilligung knsitzen oder diese innertJahresfrist erhalten.
Absatz 2 betrifftLeistungserbringer,welche unter dem geltenden Recht nicht zur Tätigkeitfür die Krankenversicherungzugelassen sind. Sind diese bereits heute 10\
selbständig tätig, können sie zur Tätigkeit für die Krankenversicherung zugelassen werden, auch wenn ihre Fachausbildung nicht vollständigder Verordnung entspricht.
Artikel 135 Qualitätssicherung
Diese Frist ist die gleiche wie für die Tarifverträge (Art. 9 der Verordnung über die inkraftsetzung und Einführung des KVG).
2.7 Anhang
Ziffer 1 Aufhebung von Verordnungen über die Krankenversicherung
Sämtliche bisher gültigen Verordnungen des Bundesrates können ausser Kraft gesetzt werden. Hier nicht aufzuführensind die Verordnung IX über die Krankenversicherung vom 31.8.19921)betreffendden Risikoausgleich unter den Krankenkassen sowie die Verordnung vom 31.8.19922) über Beiträge an die Kantone zur Verbilligung der Prämien in der Krankenversicherung: Sie werden in der jeweiligen
Schlussbestimmung der entsprechenden zwei speziellen Verordnungen aufgehoben
ISR 83ZllZI
2SR 83Zl124