Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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tet sie den Bericht unverzüglichdem leitendenOrgan des Versicherers und dem BSV
4Das BSV kann Weisungen über Form und Inhaltder Berichte erlassen und Berichte an die Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordemissen nicht genügen.
2 Kapitel: Prämien der Versicherten
(Art. 61-63 KVG)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
P\
(Art. 61 Abs. 2 KVG)
Art 92 Prämienrechnung
In der Prämienrechnungmuss der Versicherer klar unterscheiden zwischen den Prämien:
a. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (gegebenenfalls mit Angabe
der besonderen Versicherungsform nach Art. 62 KVG);
b der Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes;
c. der Zusatzversicherungen und der weiteren Versicherungsarten.
Art 93 Prämienerhebung
Beginnt oder endet das VersicherungsvertläItnisim Laufe eines Kalendermonates, so sind die Prämien für den ganzen Kalendermonat zu entrichten.
Art. 94 Regionale Abstufung
INimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen vor (Art. 61 Abs. 2 KVG), so darf innerhalbdes gleichen Kantons die oberste Prämienstufenicht mehr als 50 Prozent über der untersten liegen.
2Das Departement legt die Regionen für sämtliche Versicherer fest.