Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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2.1.6 Erhebung von Aufsichtsdaten

Artikel 29-33 (sowie 49, 53-56 und 58)

Da das Gesundheitswesen vorwiegend im Kompetenzbereich der Kantone liegt, hat der Bund bislang im wesentlichennur im Rahmen der Krankenversicherungsgesetzgebung Aufgaben übernommen. Sämtliche Beteiligtensind aber übereinstimmendder Meinung, dass die bisher gesamtschweizerisch verfügbaren Aufsichts- und Statistikangaben im Bereich Gesundheitswesen ungenügend sind. In diesem Zusammenhang ist hier zunächst auf folgendes hinzuweisen:

A.

Der Tatsache ungenügenderAufsichts- und Statistikangabenfür diesen Bereich ist in den vergangenen Jahren in zweierlei Hinsicht Rechnung getragen worden: zum einen hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Bundesamt für Sozialversicherung(BSV) damit beauftragt, im Rahmen der versuchsweisen Einführung von neuen Versicherungsformen in der KrankenversichertIng1)Grundlagen für eine bessere Lösung der bisherigen Krankenversicherungsstatistikbereitzustellen, aus der auch Angaben nach Region und nach Atter der Versicherten ersichtlich sind. Diese Grundlagen sind in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und Vertretern der Wissenschaft erarbeitet und für mehr als 80% der Versicherten erfolgreich eingeführtworden. Der abschliessende Bericht über die gemachten Erfahrungen ist für 1995 vorgesehen (im Rahmen der Berichterstattungüber den Versuch mit den neuen Versicherungsformen).Zum zweiten und paralleldazu hat das EDI zusammen mit der Schweizerischen Santtätsdirektorenkonferenz(SDK) die Schweizerische Kommission für Gesundheitsstatistik eingesetzt und damit beauftragt, die schweizerische Gesundheitsstatistikzu überprüfen. In dieser Kommission sind alle beteiligten Kreise, d.h. die Leistungserbringer, die Versicherer, die Versicherten, die Kantone und der Bund vertreten. Sie hat ein Grobkonzept für die Krankenhausstatistik erstelltauf dem aufbauend nun ein Detailkonzept erstelltwird, das nach Genehmigung durch die SDK und das EDI 1997 in Kraft treten soll. Die Konzepte basieren auf den begrifflichen Grundlagen des neuen und auf den 1. August 1993 in Kraft gesetztenBundesstatistikgesetzes2)(BStatG).

IBeu>ndere Vusicharungsformen •Versicherung mit eingeschränkter Aztwahl• urx1•Bonusversict+b rung-; M. 23-23quinquies Vuordnung V vom 2.2.1965 über die Krankenversictnrung tntreffard die Arerkennung vwl Krankwlkassen und Rückvusicherungsverbändw1 sowie ihre finanzielle Sichertreit: SR 832121 2Bundesstatistikgesetz vom 9.10.1992; SR 431.01