Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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2.1.12.5.2 Besondere Versicherungsformen

Artikel 96-98 Versicherungen mit höherer Kostenbeteiligung

Die Regelung der Versicherung mit höherer Kostenbeteiligung orientiert sich wettgehend an dem für die wählbaren Franchisen geltenden System (Art. 26tH-26sexies Verordnung V über die Krankenversicherung1).Wie heute werden die höheren Franchisen und entsprechende maximale Prämienreduktionsfaktoren festgesetzt, wobei die bisherigen Franchisebeträge und Prämienreduktionsfaktoren beibehalten worden sind. Die maximale Kostenbeteiligung pro Kalenderjahr beläuft sich jedoch statt wie bis anhin auf den fünffachen auf den dreifachen Betrag der Franchise. Wenn man bedenkt, dass die Kostenbeteiligung auf die Spttalbehandlung ausgedehnt wird () und daneben ein Beitrag an die Aufenthattskosten zu entrichten ist, dürfte es sich gesamthaft gesehen doch um eine tragbare Lösung für die Versicherten handeln. Die heutige erste Stufe der Kinderfranchise (Fr. 50.-) wurde weggelassen, da die jährliche Höchstbeteiligung im Rahmen der dreifachen Franchise (Fr. 150.-) weniger als die von einem Kind nach Artikel 64 Absatz 4 KVG zu entrichtende Kostenknteili-

gung betragen hätte (Fr. 300.-). Ein freiwilligerWechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist nun gleich wie in der Bonusversicherung frühestens fünf Jahre nach dem Beitritt zur Versicherung mit höherer Kostenbeteiligung möglich.

Artikel 99-101 Bonusversicherung

Grundsätzlich werden die heute bereits bestehenden Regelungen2)zur Bonusversicherung übernommen, sie sind aber an die neuen KVG-Rahmenbedingungen (bspw. Obligatorium und Kündigungsmodalitäten) angepasst worden.

1SR 83Z121 2&t 23teFund 23quateFVo V sowie Vuordnung 13 du EDI übe die KrankHlversichBIIng vom 29.5.1990 tntreffend Mitgliederbeiträgein der Bonusversbherung OR 832.1214