Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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und an den Risikoausgleich zu finanzieren. Variante 1 ist einfacher vollziehbar dafür aber weniger flexibel. Variante 2 ist bei der Genehmigung der Prämientartfe schwieriger zu handhaben, gibt aber dem Versicherer eine grössere Flexibilitätund dem BSV ein grösseres Ermessen.
2.1.14.6 Entschädigungen an Dritte
Artikel 105
Mit den beiden in Artikel 105 gemachten Einschränkungen wird der Gefahr von entsolidarisierenden Entwicklungenzwischen den Versicherem (bspw. durch die pa- c) ketweise At>werbungvon -guten Risiken') oder gar gesetzwidrigen Entwicklungen innerhalbeines Versicherers (bspw. infolgeVerstössen gegen das Gebot einhettlicher Prämien bei den erwachsenen Versicherten) vorgebeugt.
2.1.14.7 Kostenbeteiligung
Artikel I06 Franchise und Selbstbehalt
Die ordentliche Franchise beträgt weiterhin 150 Franken pro Kalenderjahr (Abs. 1). Der jährliche Höchstbetrag des SelbstbehaRes von 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten wird auf 600 Franken festgelegt (Abs. 2). Damit beträgt die () Höchstbeteiligung pro Kalenderjahr 750 Franken, was der maximalen Kostenbeteiligung im bisherigen ordentlichen Recht, welche durch den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung auf 500 Franken herabgesetzt worden ist, entspricht. Gesamthaft gesehen dürfte es sich um eine tragbare Lösung für die Versicherten handeln, wenn man bedenkt, dass zwar die Kostenbeteiligungeinerseitsauf die Spttalleistungen ausgedehnt wird und auch ein Beitrag an die Aufenthattskosten im Spital zu entrichten ist 6rt. M Abs. 5 KVG resp. Art. 107 KW), andererseits atnr die Franchise seit 1991 nicht mehr erhöht worden ist und für Dauerbehandlungen und die Behandlung schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (Art. 64 Abs. 6 Bst. b KVG resp. Art. 108 Abs. 3 KW).