Rapporto sui risultati

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine

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Vernehmlassung

Verordnung übu die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

41 Abs. 2 Abs. 2 streichen. Begründung: Kein Tarifschutz, Interpretation Not- - svK

fall wird Versicherten überlassul, Missbrauchsgefahr, Diskriminie

rung der Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.

41 Abs. 3 Übemahme einu Entbindung im Ausland, wenn eine nicht schwei- - SPS

zuische Mutter ihrem Kind nur so eine Staatsbürgerschaft resp.

eine schweizuische Mutter ihrun Kind nur so die Staatsbürger-

schaft des Vaters verschaffWI kann.

BegrÜndung:

Differenziertere, kostenbewusstere Lösung.

41 Abs. 3 Abs. 3 streichen. Kein Entbindungstourismus, Förderung des Er- - SVP

wert)s einer ausländischen Staatsbürgerschaft kann nichtAufgabe - FPS

der Krankenversicherungsein, keine Uebemahme von Geburten im - KSK

Ausland, gesetzliche Grundlage fehlt. - PKU

- LU, SO, UR,

SZ GR, TG,0

SH, SG, ZH,

GL, Al, AR, Tl

- Ärztegesellschaft LU

41 Abs. 4 Uebernahmedes Betrags der Kosten, die in der Schweiz vergütet - KSK

würden. Im Ausland dürfen keine höherul Kosten übernommen

werden als für gleiche Leistungen in der Schweiz vergütet werden.

Gegenseitigkeitsprinzip verbietet eine Besserstellung von Personen

im Ausland.

41 Abs. 4 Regelung bezüglich Basis und Höhe der Entschädigung überprüfen. - PKU

Schwer verständlich,weshalb ärztliche Leistungenim Ausland bes-

ser honoriertwerden sollen als in der Schweiz.

41 Abs. 4 Es wäre besser, von e/nem gesamtschweizerisch gültigeneinheitli- MTK

chen Ansatz auszugehen, um eine ungleicheBehandlung von Pati- KPT

enten im Ausland zu vermeidul. Bei langjährigen Auslandaufenthal-

ten führt eine Kostenübernahme nach den Tarifen am letzten

Wohnort in der Schweiz zu einern grossen administrativen Mehr-0

aufwand.

0

41 Abs. 4 Satzteil •... sowie ihrul Familienangehörigul...• streichen. Regelung - PKU

bezüglich Familienangehörigen ist gesetzwidrig. Bundesrat hat nicht

die Kompetenz, den freiwilligulAlschluss an die Versichuung zu

ermöglichen.

42 Grenzgänger/innen sind ausserkantonalan Personen gleichzustellen, - FDP

Gleichsetzung der Grenzgänger/innen mit Personen mit Wohnsitz im - BL, BS, GR, Kanton geht zu weit. TG, SH, SG,

ZH, GL, Al, AR,

Begründung: AG

Diese Gleichstellungdarf nicht zur Folge haben, dass der 'Wohn-

kanton- die vorgeschriebule Differulz bei ausserkantonaler, medi-

zinisch notwendiger Unterbringung übemehmul muss. Abkommul

Schweiz-Deutschland sieht Tarif für aussukantonale Patient/innen

vor.