Rapporto sui risultati
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine
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Vernehmlassung
Verordnung übu die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
41 Abs. 2 Abs. 2 streichen. Begründung: Kein Tarifschutz, Interpretation Not- - svK
fall wird Versicherten überlassul, Missbrauchsgefahr, Diskriminie
rung der Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
41 Abs. 3 Übemahme einu Entbindung im Ausland, wenn eine nicht schwei- - SPS
zuische Mutter ihrem Kind nur so eine Staatsbürgerschaft resp.
eine schweizuische Mutter ihrun Kind nur so die Staatsbürger-
schaft des Vaters verschaffWI kann.
BegrÜndung:
Differenziertere, kostenbewusstere Lösung.
41 Abs. 3 Abs. 3 streichen. Kein Entbindungstourismus, Förderung des Er- - SVP
wert)s einer ausländischen Staatsbürgerschaft kann nichtAufgabe - FPS
der Krankenversicherungsein, keine Uebemahme von Geburten im - KSK
Ausland, gesetzliche Grundlage fehlt. - PKU
- LU, SO, UR,
SZ GR, TG,0
SH, SG, ZH,
GL, Al, AR, Tl
- Ärztegesellschaft LU
41 Abs. 4 Uebernahmedes Betrags der Kosten, die in der Schweiz vergütet - KSK
würden. Im Ausland dürfen keine höherul Kosten übernommen
werden als für gleiche Leistungen in der Schweiz vergütet werden.
Gegenseitigkeitsprinzip verbietet eine Besserstellung von Personen
im Ausland.
41 Abs. 4 Regelung bezüglich Basis und Höhe der Entschädigung überprüfen. - PKU
Schwer verständlich,weshalb ärztliche Leistungenim Ausland bes-
ser honoriertwerden sollen als in der Schweiz.
41 Abs. 4 Es wäre besser, von e/nem gesamtschweizerisch gültigeneinheitli- MTK
chen Ansatz auszugehen, um eine ungleicheBehandlung von Pati- KPT
enten im Ausland zu vermeidul. Bei langjährigen Auslandaufenthal-
ten führt eine Kostenübernahme nach den Tarifen am letzten
Wohnort in der Schweiz zu einern grossen administrativen Mehr-0
aufwand.
0
41 Abs. 4 Satzteil •... sowie ihrul Familienangehörigul...• streichen. Regelung - PKU
bezüglich Familienangehörigen ist gesetzwidrig. Bundesrat hat nicht
die Kompetenz, den freiwilligulAlschluss an die Versichuung zu
ermöglichen.
42 Grenzgänger/innen sind ausserkantonalan Personen gleichzustellen, - FDP
Gleichsetzung der Grenzgänger/innen mit Personen mit Wohnsitz im - BL, BS, GR, Kanton geht zu weit. TG, SH, SG,
ZH, GL, Al, AR,
Begründung: AG
Diese Gleichstellungdarf nicht zur Folge haben, dass der 'Wohn-
kanton- die vorgeschriebule Differulz bei ausserkantonaler, medi-
zinisch notwendiger Unterbringung übemehmul muss. Abkommul
Schweiz-Deutschland sieht Tarif für aussukantonale Patient/innen
vor.