Rapporto sui risultati

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine

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Vernehmlassung

Verordnung übu die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

44, 45 g der ausländischen Befähigungsausweise nur im Rah- - Schweizeri-

men der Reziprozttät (Gewährung des Gegenrechts im ausländi- sche Vereinischen Staat). gung der Be legärzte an Privatkliniken

- LPS - VSAO - SAV

49 Abs. 1 r und Chiropraktorinnen, die nach SDK lit.a und b der Fachausbildungan einervom Bundesrat (allenfallsvom Depar- ZG

tement) anerkannten Schule für Chiropraktoren die interkantonale SCG Chiropraktorenprüfung erfolgreich abgelegt haben und über eine

kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen.

2Das Departement (allenfallsder Bundesrat) veröffentlicht nach An-

hören der Berufsverbände und der Kantone eine Liste du aner+<ann-

/R ten Schulen.'

Begründung:

Die Kantone erteilvl die Berufszulassung erst aufgrund der erfolg-

reich abgelegten interkantonalenChiropraktorenprüfung. Umschrei-

bung der Anforderungen weitgehend weglassen. Diese Bestimmun-

gen sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Bundesge-

setzes über die Weiterbildung der Medizinalpersonen anzupassen.

50 - 54 In der Umschreibung der Berufszulassung soll nicht mehr vom - AR, Al, GL, allg. Schweizerischen Roten Kreuz gesprochen werden, sondern von der GR, TG, SH,

-zuständigen Behörde- . SG, ZH

- SVBG Das KSK wünscht das BSV als Instanz und Listen der anerkannten - KSK

Schulen. Die VESKA wünscht die Kantone als Instanz. Berufsorga- - VESKA nisationan möchten auf interkantonale Vereinbarung über die Aner- - SBK kennung von AusbildungsabschIüssuI abstellul. - EVS

- MTK

Begründung:

SRK ist erstens im Auftrag der Kantone tätig. Zudem sollte eine pri-

vatrechtliche Organisation nicht ausdrückliche EIwähnung in der

Verordnung finden. Anerkennung der Ausbildung ist Sache des

Bundes und der Kantone.

52 - 55 Gesuche um Zulassung sollen weIterhindem BSV zum Entscheid - CVP

unterbreitetwerden.

57 Ausweitung der Zulassung von Organisationen auf weitere Lei- - SVBG

stungsgebiete wird von vuschiedener Seite gewünscht. - SBK

- SPV

Begründung: - EVS Der Gesetzgeber hat nicht nur Organisationen der Krankenpflege -VD

- SRK

und .hilfe zu Hause gemeint,wuln er im KVG von Organisationen

spricht.