Rapporto sui risultati
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine
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Vernehmlassung
Verordnung übu die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
44, 45 g der ausländischen Befähigungsausweise nur im Rah- - Schweizeri-
men der Reziprozttät (Gewährung des Gegenrechts im ausländi- sche Vereinischen Staat). gung der Be legärzte an Privatkliniken
- LPS - VSAO - SAV
49 Abs. 1 r und Chiropraktorinnen, die nach SDK lit.a und b der Fachausbildungan einervom Bundesrat (allenfallsvom Depar- ZG
tement) anerkannten Schule für Chiropraktoren die interkantonale SCG Chiropraktorenprüfung erfolgreich abgelegt haben und über eine
kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen.
2Das Departement (allenfallsder Bundesrat) veröffentlicht nach An-
hören der Berufsverbände und der Kantone eine Liste du aner+<ann-
/R ten Schulen.'
Begründung:
Die Kantone erteilvl die Berufszulassung erst aufgrund der erfolg-
reich abgelegten interkantonalenChiropraktorenprüfung. Umschrei-
bung der Anforderungen weitgehend weglassen. Diese Bestimmun-
gen sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Bundesge-
setzes über die Weiterbildung der Medizinalpersonen anzupassen.
50 - 54 In der Umschreibung der Berufszulassung soll nicht mehr vom - AR, Al, GL, allg. Schweizerischen Roten Kreuz gesprochen werden, sondern von der GR, TG, SH,
-zuständigen Behörde- . SG, ZH
- SVBG Das KSK wünscht das BSV als Instanz und Listen der anerkannten - KSK
Schulen. Die VESKA wünscht die Kantone als Instanz. Berufsorga- - VESKA nisationan möchten auf interkantonale Vereinbarung über die Aner- - SBK kennung von AusbildungsabschIüssuI abstellul. - EVS
- MTK
Begründung:
SRK ist erstens im Auftrag der Kantone tätig. Zudem sollte eine pri-
vatrechtliche Organisation nicht ausdrückliche EIwähnung in der
Verordnung finden. Anerkennung der Ausbildung ist Sache des
Bundes und der Kantone.
52 - 55 Gesuche um Zulassung sollen weIterhindem BSV zum Entscheid - CVP
unterbreitetwerden.
57 Ausweitung der Zulassung von Organisationen auf weitere Lei- - SVBG
stungsgebiete wird von vuschiedener Seite gewünscht. - SBK
- SPV
Begründung: - EVS Der Gesetzgeber hat nicht nur Organisationen der Krankenpflege -VD
- SRK
und .hilfe zu Hause gemeint,wuln er im KVG von Organisationen
spricht.