Rapporto sui risultati
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine
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Vemehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
Art. 68 ff Allgemeine Bemerkungen zur SL
- Gewünscht wird mehr Wettbewerb. . FDP
- Pharma
- Eingriffe in die Preisbildung sind forschungsfeindlich. - Pharma
- Die IKS soIIWirksamkeitund Unbedenklichkeitprüfen,das BSV - Verschiedwle
Zweckmässigkett und Wirtschaftlichkeit. Keine Doppelspurigkeiten.
- Auf eine Preiskontrolle durch das BSV ist zu verzichten. - FDP
69 Abs. 1 AIzneimittel sollen auch auf Antrag du Azneim tttelkommission in - KSK
die SL aufgenomm wl werden können. - verschiedene Kantone
/K\69 Abs. 2 Dieser Absatz ist zu streichen. Konfektionierte nzneimittel unterlie- - verschiedene
gen den Richtlinien der GMP (Good Manufactoring Practice) und Ostschweizer brauchen keine zusätzliche Prüfung. Kantone
- KSK
69 Abs. 3 • Die Wirksamkeit wird schon durch die IKS geprüft. - Reglementa-
tion
- VIPS
• Die Unbedenklichkeitmuss auch gegeben sein. - FMH
69 Abs. 4 Komplementärmedizinische Arzneimittel sollen nicht bevorzugt be - Ostschweizer
handelt werden. Kantone
- NE - Pharma - FMH
69 Abs. 5 - Innovationszuschlag soll hier verankert werden. - Pharma
- Die Konsumenten sollen nicht die Exporte subventionieren. - Konsument/innen
- KSK
- Konsequenterweisemüsste es heissen, dass nicht nur die Kosten
aus Forschung und Entwicklung (F+E) berücksichtigt werden müs-
sen, sondern auch die weltweit anfallenden Erträge aus den Verkäu-
ful. Zudun ist es ein IITtum,zu glauben dass gute Produkte nur auf
den Markt kommen, wenn die F+E hoch sei. Grosse Unternehmen
mit hohen F-Kosten sind im Auffinden neuer Produkte eher
schlechter als kleine.Die kleinenwerden kann aufgekauft oder ihre
Entdeckungen lizenziert. Man schätzt, dass von den letzten 12 er.
folgreichstwl MedikamentuI w@ligstens die Hälfte von kleinen La-
t)oratorien entdeckt wurde. Hohe F+E-Kosten würden mit gleichem
Recht auch die Produzenten von Computu-Tomographen, von
Ende und Ektoprothesen, von Spital-Spezialbetten etc. gelten ma-
chen. Bei der Bemessung der Spttattaxen gemäss KVG 49 Abs. 1
sind die Kosten für Lehre und Forschung ausdrücklich ausgeschlos-
sen. Es wäre ein Widerspruch, wenn demgegenüber gleichartige
Kosten bei den pharmazeutischen Spezialitäten übernommen wer-
den müssten.