Rapporto sui risultati

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine

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Vemehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

Art. 68 ff Allgemeine Bemerkungen zur SL

- Gewünscht wird mehr Wettbewerb. . FDP

- Pharma

- Eingriffe in die Preisbildung sind forschungsfeindlich. - Pharma

- Die IKS soIIWirksamkeitund Unbedenklichkeitprüfen,das BSV - Verschiedwle

Zweckmässigkett und Wirtschaftlichkeit. Keine Doppelspurigkeiten.

- Auf eine Preiskontrolle durch das BSV ist zu verzichten. - FDP

69 Abs. 1 AIzneimittel sollen auch auf Antrag du Azneim tttelkommission in - KSK

die SL aufgenomm wl werden können. - verschiedene Kantone

/K\69 Abs. 2 Dieser Absatz ist zu streichen. Konfektionierte nzneimittel unterlie- - verschiedene

gen den Richtlinien der GMP (Good Manufactoring Practice) und Ostschweizer brauchen keine zusätzliche Prüfung. Kantone

- KSK

69 Abs. 3 • Die Wirksamkeit wird schon durch die IKS geprüft. - Reglementa-

tion

- VIPS

• Die Unbedenklichkeitmuss auch gegeben sein. - FMH

69 Abs. 4 Komplementärmedizinische Arzneimittel sollen nicht bevorzugt be - Ostschweizer

handelt werden. Kantone

- NE - Pharma - FMH

69 Abs. 5 - Innovationszuschlag soll hier verankert werden. - Pharma

- Die Konsumenten sollen nicht die Exporte subventionieren. - Konsument/innen

- KSK

- Konsequenterweisemüsste es heissen, dass nicht nur die Kosten

aus Forschung und Entwicklung (F+E) berücksichtigt werden müs-

sen, sondern auch die weltweit anfallenden Erträge aus den Verkäu-

ful. Zudun ist es ein IITtum,zu glauben dass gute Produkte nur auf

den Markt kommen, wenn die F+E hoch sei. Grosse Unternehmen

mit hohen F-Kosten sind im Auffinden neuer Produkte eher

schlechter als kleine.Die kleinenwerden kann aufgekauft oder ihre

Entdeckungen lizenziert. Man schätzt, dass von den letzten 12 er.

folgreichstwl MedikamentuI w@ligstens die Hälfte von kleinen La-

t)oratorien entdeckt wurde. Hohe F+E-Kosten würden mit gleichem

Recht auch die Produzenten von Computu-Tomographen, von

Ende und Ektoprothesen, von Spital-Spezialbetten etc. gelten ma-

chen. Bei der Bemessung der Spttattaxen gemäss KVG 49 Abs. 1

sind die Kosten für Lehre und Forschung ausdrücklich ausgeschlos-

sen. Es wäre ein Widerspruch, wenn demgegenüber gleichartige

Kosten bei den pharmazeutischen Spezialitäten übernommen wer-

den müssten.