Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 54Fedlex · Rapporto sui risultati
Ausserdem ist unklar, ob in diesem Punkt nicht auch das Zivilrecht durch das neue Gesetz ge‰ndert werden m¸sste. Gibt es k¸nftig ¸berhaupt noch erbenlose Vermˆgen, wenn das BGNV derartige Werte nach 50 Jahren dem Bund zuweisen will, die amtliche Verschollenheit aber erst nach Erreichen des 100. Altersjahres eintritt?
SZ: Hat w‰hrend 50 Jahren kein Kundenkontakt mehr bestanden, f‰llt ein nachrichtenloser Vermˆgenswert an die Eidgenossenschaft. Wir fragen uns, ob diese Frist ausreicht, weil Anspruchsberechtigte auch nach 50 Jahren noch leben kˆnnen. Im Zivilrecht gilt f¸r verschwundene Personen im Rahmen des Verschollenheitsverfahrens eine l‰ngere Frist.
VD: L'article 5 du projet prÈvoit le transfert des droits relatifs aux fonds en dÈshÈ- rence ‡ la ConfÈdÈration lorsque 50 ans se sont ÈcoulÈs depuis le dernier contact avec le client, alors qu'en vertu du Code civil les biens provenant de successions en dÈshÈrence sont dÈvolus aux cantons et accessoirement aux communes.
La Conseil d'Etat estime qu'une remise en cause des dispositions en vigueur ne se justifie pas. Les fonds en dÈshÈrence dÈposÈs dans un canton devraient revenir ‡ ce dernier, ceci ‡ plus forte raison si le dÈpÙt a ÈtÈ fait auprËs d'une institution cantonale.
Aucune disposition du projet ne traite en revanche de l'utilisation de ces avoirs. Etant donnÈ la nature des fonds, il serait judicieux de prÈvoir une affectation particuliËre, ‡ l'image de ce que connaÓt notre canton, plutÙt que leur intÈgration aux comptes rÈguliers de l'Etat.
FDK: Der Vorentwurf sieht vor, dass die nachrichtenlosen Vermˆgenswerte nach 50 Jahren in das Eigentum der Eidgenossenschaft fallen. Dies wirft verschiedene Fragen und eine Bemerkung auf:
Wie ist die Frist von 50 Jahren zu begr¸nden? Was macht die Eidgenossenschaft mit diesen Mitteln? Werden diese in der allgemeinen Staatsrechnung vereinnahmt?
Die Diskussion um die nachrichtenlosen Vermˆgen aus dem 2. Weltkrieg wurde seit Mitte der 90er Jahre gef¸hrt. Sie zeigt, dass auch eine Frist von 50 Jahren allenfalls zu kurz sein kann, da Anspruchsberechtigte noch am Leben sein kˆnnten. Das Zivilrecht geht bei der Verschollenheitsvermutung von einem Alter von 100 Jahren aus. Wir mˆchten beliebt machen, die Frist von 50 Jahren nochmals zu ¸berdenken. 50 Jahre kˆnnten auch zur Folge haben, dass in Katastrophenf‰llen vergleichbar mit dem 2. Weltkrieg der Bund mit Forderungen nach Entsch‰digungszahlungen konfrontiert wird.
Dies f¸hrt auch zu einem zweiten Schluss betreffend Mittelverwendung. Wir beantragen, die Mittel aus den nachrichtenlosen Vermˆgen nicht als allgemeine Staatseinnahme erfolgswirksam zu verbuchen, sondern w‰hrend einer gewissen Zusatzfrist zur¸ckzustellen. Damit kˆnnte man allenfalls nach 50 Jahren vorgebrachte Forderungen befriedigen.
"Normale" erbenlose Vermˆgen fallen gem‰ss ZGB den Kantonen zu. Nachdem anzunehmen ist, dass die nachrichtenlosen Vermˆgen auch "erbenlose Vermˆgen" sind, stellt sich die Frage, wieso diese Gelder nicht im Sinne des ZGB den Kantonen zufallen oder ihnen allenfalls ein Anteil daran zukommt.