Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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sen, wie es die Verfasser des VE versuchen. Die knapp gehaltenen Ausführungen zur Beweislast erweisen sich als unzureichend für eine definitive Beurteilung der möglichen Änderungen im Bereich der Verschuldenshaftung als klassische haftpflichtrechtliche Grundnorm für medizinische Tätigkeit. Die Revision ist jedenfalls entschieden abzulehnen, soweit damit eine Verschiebung der heutigen, in langer Praxis austarierten Konstellation der Beweislastverteilung bei Medizinalhaftpflichtfällen (Sorgfaltspflichtverletzung ist Beweisthema der geschädigten Person) bewirkt werden soll.

4.2 Hilfspersonenhaftung in Unternehmen (Art. 49a VE)

Art. 49a VE soll explizit auch für Spitäler gelten. Angesichts der steten Betonung der Verfasser (vgl. EB, S. 130 ff.), dass die Haftung auf einem Organisationsfehler beruhe, für den es eine Entlastungsmöglichkeit gebe, sowie mit Blick auf den bisherigen Gehalt von Art. 55 OR gelangt man vorerst klar zum Schluss, dass die Bestimmung auf Fehler abzielt, die bei der Auswahl, Unterweisung und Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Auswahl und Prüfung der Materialien und Hilfsmittel sowie der Planung, Strukturierung, Vernetzung, Steuerung und Kontrolle des Leistungserbringungsvorganges begangen werden (Organisation im engeren Sinne), und nicht auf individuelle Fehler in der Hand- oder Denkarbeit bei der Ausführung, die auch bei optimalen Organisationsvorkehren nicht vermieden werden können. Diese Schlussfolgerung erweist sich indes als verfrüht. Die vermeintliche Klarheit schwindet bei genauerer Auseinandersetzung mit den beiden einzigen und kurzen Beispielen, die zur Erläuterung des notwendigen Zusammenhanges mit der Organisation einer Unternehmung angeführt werden (vgl. EB, S. 131). Das Beispiel des falsch diagnostizierenden Arztes ist denkbar unglücklich gewählt, ist es doch auf die klassische Einarztpraxis zugeschnitten, die Art. 49a VE höchstens ganz am Rande im Visier haben kann. Die ärztliche Diagnose an sich ist zudem bei einem Verbund mehrerer Medizinalpersonen unter einem gemeinsamen „Dach“ (z. B. Gemeinschaftspraxis, medizinisches Zentrum, Spital usw.) durchaus ein Dienstleistungsbestandteil, der mittels organisatorischer Massnahmen qualitativ beeinflusst werden kann. Das angeführte „Dachdeckerbeispiel“ lässt sodann definitiv aufhorchen. Solch individuelles Abweichen vom Verhaltensmuster einer Kategorie ist nicht zwangsweise mit einem Organisationsfehler im gemeinhin verstandenen Sinn verbunden. Schneidet ein bestens ausgewiesener Chirurg fälschlicherweise einen Nerv durch, weil er bei seiner Sicht auf das Operationsgebiet einen falschen Schluss gezogen hat, lässt sich nicht einfach argumentieren, der Schadenfall sei durch organisatorische Massnahmen vermeidbar gewesen. Das hängt damit zusammen, dass gerade in der Unternehmung Spital eine Vielzahl von „Zellen“ (Arbeitsabschnitte) bestehen, innerhalb welcher erfahrene Fachspezialisten innert kürzester Zeit ganz auf sich allein gestellt Entschlüsse fassen und allenfalls sofort auch manuell umsetzen müssen, ohne dass ihnen eine sachrelevante Dialog- oder Konsultationsmöglichkeit zur Verfügung steht. Dieser besondere Umstand liegt bei medizinischen Eingriffen in den menschlichen Körper in der Natur der Sache selber begründet.

Mit dem Brückenschlag der Verfasser vom objektiven Abweichen einer Hilfsperson vom Verhaltensmuster ihrer Kategorie hin zum Organi-