Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Bereich der Spitäler die Handlungen der einzelnen Medizinalpersonen grundsätzlich über Art. 49 VE dem Spital zugerechnet werden, das Spital abgesehen davon aber auch nach Art. 49a VE haftet, wenn es einen Organisationsfehler zu vertreten hat (vgl. EB, S. 70). Im Kontext mit den betreffenden Ausführungen (vgl. EB, S. 54) lässt der Begriff der Zweistufigkeit sodann den Eindruck entstehen, es handle sich bei Art. 49 und 49a VE um zwei aufeinander aufbauende und nicht um zwei sich gegenseitig ausschliessende Bestimmungen. Demgegenüber ist gemäss einer überwiegenden Anzahl anderer Stellen davon auszugehen, dass Art. 49 VE für Spitäler überhaupt nicht anwendbar ist (vgl. EB, S. 127, sowie Kurzkommentar, S. 13).

Die Nichtanwendbarkeit von Art. 49 VE auf Spitäler führt zum Schluss, der gesamte materielle Inhalt des Art. 49 VE sei auch Inhalt des umfassenderen Art. 49a VE, indem Art. 49a VE die Auswahl-, Unterweisungs- oder Überwachungsfehler stillschweigend miteinschliesst, was indirekt aus den Ausführungen zu Art. 49a VE hervorgeht (vgl. EB, S. 132). Die vorliegende Stellungnahme geht im Folgenden von diesem umfassenden Inhalt des Art. 49a VE aus.

Weitere Unklarheiten ergeben sich bei der Frage, ob und wie der individuelle Fehler einer Medizinalperson, der allein in deren eigener Hand- oder Denkarbeit begründet ist und der auch durch korrekte Auswahl, Unterweisung und Überwachung der Person sowie organisatorische Vorkehren nicht vermeidbar ist, dem öffentlichen Spitalträger zugeordnet wird, wenn öffentlichrechtliche Regelungen analog dem zürcherischen Haftungsgesetz nicht mehr möglich sind.

4. Die „neuen“ Haftungsgründe

Die Verfasser des VE sind dem Ansinnen der Studienkommission, die zur Organisationshaftung ausgebaute Geschäftsherrenhaftung für Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Haftung der Hilfsperson dem Vorbild der heute geltenden Staatshaftung anzugleichen, nicht gefolgt. Für Medizinalpersonen an öffentlichen Spitälern hätte dies zur Folge, dass sie - nebst dem Spitalträger - nach den Regeln der Verschuldenshaftung persönlich einklagbar würden.

4.1 Verschuldenshaftung (Art. 48f VE)

Nach den Kriterien der Verschuldenshaftung, wenn auch in einem relativierten Sinne, beurteilt sich heute schon die Haftung der Medizinalpersonen an privaten Spitälern sowie der privat tätigen Ärztinnen und Ärzte. Für die Haftung der Medizinalpersonen an öffentlichen Spitälern gilt heute im Kanton Zürich eine Art verschuldensunabhängige „Kausalhaftung“. Haftungsvoraussetzung bildet hier nicht das Verschulden, sondern die Widerrechtlichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HG). Nach ständiger Praxis ist ein Verhalten widerrechtlich, wenn es gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst. Ein solches Gebot ist in § 3 der zürcherischen Patientenrechtsverordnung zu erblicken, der bestimmt, dass sich die Behandlung der Patientinnen und Patienten nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften und den Grundsätzen der Humanität zu richten hat. Danebst ist bei Eingriffen und Einwirkungen auf die körperliche Integrität der Patientin oder des Patienten auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verletzung absoluter Rechte zu verweisen (BGE 117