Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Gemeinwesen zu und kann nicht von einer Einzelperson geltend gemacht werden.
Abzulehnen ist auch die den Umweltschutzorganisationen zugestandene Möglichkeit, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, wenn der Berechtigte nicht handelt. Dies ist ein nicht zu tolerierender Eingriff in die Rechtsstellung des Berechtigten.
Organisationen / organisations / organizzazioni
ACS: Diese allgemein gültige Fassung der Haftung für Umweltschäden lehnen wir strikte ab.
Es kann nicht angehen, dass nicht nur die nationalen, sondern auch jegliche regionalen Umweltschutzgruppierungen von Gesetzes wegen zum Vorbereiten und Ergreifen von Massnahmen aktivlegitimiert sind. Wir beantragen, dass der Ersatzanspruch nur dem zuständigen Gemeinwesen zusteht.
Für den Strassenverkehr kann die obgenannte Haftung nur im Zusammenhang mit Unfällen Gültigkeit haben. Die allgemein geltend gemachten Beeinträchtigungen der Umwelt dürfen auf keinen Fall darunter fallen. Der Gesetzestext muss explizit erwähnen, dass der zweckentsprechende und daher bewilligte Betrieb von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, usw. nicht unter diese Bestimmung fällt. Wir beantragen eine dahingehende Präzisierung im Gesetzestext.
economiesuisse: Aufgrund der Unentflechtbarkeit ökologischer Zusammenhänge lassen sich nicht einfach subjektive Herrschaftsrechte abspalten und zum Gegenstand eines zivilrechtlichen Rechtsgüterschutzes machen. Ökologische Schäden sind Kollektivschäden und rechtlich als solche zu behandeln. Sollte ein ersatzfähiger Schaden überhaupt anerkannt werden, steht der Ersatzanspruch dem Gemeinwesen zu. Dies ist auch die Lösung ausländischer und internationaler Gesetze. Entsprechend stellen wir uns gegen den Revisionsvorschlag, den Ersatzanspruch auch auf Umweltschutzorganisationen zu übertragen. Weder in Deutschland, Dänemark noch Italien können etwa Umweltverbände den Schaden gerichtlich geltend machen; sie besitzen allenfalls ein Anzeigerecht. Art. 45d Abs. 2 VE geht trotz bestehender Regelung im öffentlichen Recht in der Schweiz weit darüber hinaus, indem er den Umweltschutzorganisationen nicht etwa nur ein Klagerecht einräumt, sondern die Anspruchsberechtigung als solche. Zwar müssen sie sich von den zuständigen Behörden vorgängig zum Handeln ermächtigen lassen, haben dann aber nach Erhalt des amtlichen Plazet freie Hand, die ihnen nach Treu und Glauben richtig scheinenden Massnahmen vorzubereiten oder zu ergreifen und sich anschliessend entschädigen zu lassen. Insofern ist der Verweis auf das Beschwerde- bzw. Einspracherecht bestimmter Organisationen im Natur-, Heimat- oder Umweltschutzrecht unbehelflich, da diese gerade nicht ermächtigt werden, selbständig Massnahmen zum Schutz der Natur oder der Umwelt zu ergreifen. Sie sind nur, unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, eine gerichtliche Nachprüfung zu erwirken. Die vorgeschlagene Zuerkennung eines Ersatzanspruchs der Umweltschutzorganisationen ist daher mit dem bestehenden System des schweizerischen Natur- und Umwelt-