Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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SBV: Während bisher der Ersatz von Umweltschäden in einzelnen Gesetzen enthalten war und somit einen abgegrenzten Geltungsbereich hatte, soll nun der Ersatz von Umweltschäden neu im allgemeinen Teil des OR - also für einen sehr breiten Geltungsbereich vorgeschrieben werden. Sowohl die Kosten für Vorbeuge- und Schutzmassnahmen als auch für Wiederherstellungsmassnahmen wären zu ersetzen. Anspruchsberechtigt wären die zuständigen Gemeinwesen oder zur Vorbereitung oder Ergreifung von Massnahmen ermächtigte Umweltschutzorganisationen.
Die Landwirtschaft ist an einer intakten Umwelt sehr interessiert und auch bereit, aktiv zu deren Erhaltung beizutragen. Der hier vorgelegte Vorschlag geht aber eindeutig zu weit. Wenn nun nämlich auch die Haftung für die eigentlichen Umweltschäden, wie sie zum Beispiel im Umweltschutzgesetz in Art. 59a Abs. 1 Satz 2 heute ausdrücklich ausgeschlossen ist, eingeführt werden soll, kann dies für die Landwirtschaft fatale Folgen haben. Es besteht die Gefahr, dass dadurch ein natürlicher C02- oder Ammoniakausstoss kriminalisiert werden könnte und dass auch die schleichende Umweltbelastung, wie zum Beispiel die Überdüngung eines Sees, Nitrat im Grundwasser usw., respektive deren Beseitigung, erfasst wird und versucht werden kann, den Schaden bei den noch vorhandenen aktiven Bauern geltend zu machen.
Erschwert wird die ganze Angelegenheit noch, wenn man die Beweislasterleichterung, wie sie in Art. 56d vorgesehen ist, mit in Betracht zieht.
Wir lehnen die Ausdehnung der Haftpflicht auf die eigentlichen Umweltschäden strikte ab und beantragen, den Ersatz von Umweltschäden wie bis anhin über einzelne Gesetze und nicht über Bestimmungen im allgemeinen Teil des OR zu regeln, das heisst, der Ersatzanspruch des Gemeinwesens für Schadensbekämpfungsmassnahmen sollte weiterhin öffentlich-rechtlich und nicht zivilrechtlich ausgestaltet werden.
Den in Abs. 2 vorgesehenen Ersatzanspruch der gesamtschweizerischen oder regionalen Umweltorganisationen lehnen wir ab.
SBVer: Die Regelung des Sonderfalls der Haftung für Umweltschäden sprengt den Rahmen des allgemeinen Deliktsrechts und sollte dem Umweltschutzgesetz vorbehalten bleiben.
SFV: Wir unterstützen die Einführung dieser neuen Bestimmung. Die in Art. 59a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vorgesehene Einschränkung, wonach der eigentliche Umweltschaden von der Haftpflicht ausgenommen wird, ist aus unserer Sicht völlig unhaltbar. Wir begrüssen in diesem Zusammenhang insbesondere die Absicht, die Einwirkungen auf die Umwelt gleichrangig mit den „klassischen“ Einwirkungen zu behandeln.
Auch die Ausweitung der Aktivlegitimation in Absatz 2 halten wir aufgrund unserer Erfahrungen für unbedingt erforderlich. Besonderen Wert legen wir dabei auf den Einbezug der lokalen Fischereiorganisationen, die von einer Gewässerschädigung am unmittelbarsten betroffen sind. Leider gehören Fischvergiftungen noch immer zum Alltag unserer Verbandsmitglieder. In manchen Fällen zeigen sich nun die Inhaber der Fischereirechte (Kantone oder Gemeinden) wenig motiviert, gegen die Schadenverursacher vorzugehen und die für die Wiederherstellung des Fischbestandes notwendigen Massnahmen anzuordnen und auch durchzusetzen.