Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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In diesen Fällen sollte es nicht nur den einzelnen Pächtern, sondern auch den ortsansässigen Vereinen sowie den zuständigen Kantonalverbänden möglich sein, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren. Das Problem stellt sich dabei vor allem in den sogenannten Patentkantonen, in denen die Rechtsstellung des einzelnen Patentnehmers relativ schwach ausgebildet ist. Die lokalen und regionalen Fischereiorganisationen sind mit den örtlichen Verhältnissen vertraut, da sie die Gewässer häufig im Auftrag oder unter der Aufsicht des Kantons bewirtschaften oder Hilfestellung bei Bewirtschaftungsmassnahmen leisten.
Abs. 2 sollte lauten: „2 Sind die bedrohten, zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenenMassnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen oder den betroffenen Fischereivereinen und -verbänden sowie den gesamtschweizerischen oder regionalen Umweltschutzorganisationen zu, die entsprechende Massnahmen tatsächlich vorbereitet oder ergriffen haben und dazu ermächtigt waren.
SGB: Vgl. SP.
SGCI: Die SGCI weiss um die Problematik des ökologischen Schadens. Sie kommt jedoch nicht umhin, grundsätzliche Bedenken vorzubringen, die einer Individualisierung der Umwelt im Sinne eines zivilrechtlichen Rechtsgüterschutzes und einer Regelung im privatrechtlichen Haftpflichtrecht entgegenstehen:4
Umweltschäden sind Eingriffe in kollektive und sozialisierte Güter, die einer unbestimmten Anzahl von Rechtssubjekten zustehen.5 Eine Eigentumsverletzung im privatrechtlichen Sinn liegt (beim reinen Umweltschaden) gerade nicht vor. Aufgrund der Unentflechtbarkeit ökologischer Zusammenhänge lassen sich nicht einfach subjektive Herrschaftsrechte abgespalten und zum Gegenstand eines zivilrechtlichen Rechtsgüterschutzes machen. Ökologische Schäden sind Kollektivschäden und rechtlich als solche zu behandeln. Sollte ein ersatzfähiger Schaden überhaupt anerkannt werden, steht der Ersatzanspruch dem Gemeinwesen zu. Dies ist auch die Lösung moderner ausländischer und internationaler Gesetze.
Die SGCI stellt sich mit Nachdruck gegen den Revisionsvorschlag, den Ersatzanspruch auch auf Umweltschutzorganisationen zu übertragen. Weder in Deutschland, Dänemark noch Italien können Umweltverbände den Schaden gerichtlich geltend machen; sie besitzen allenfalls ein Anzeigerecht. Art. 45d Abs. 2 VE geht weit darüber hinaus, indem er den Umweltschutzorganisationen nicht etwa nur ein Klagerecht einräumt, sondern die Anspruchsberechtigung als solche; sie werden m.a.W. zu Trägern des Rechtes selbst. Zwar müssen sie sich von den zuständigen Behörden vorgängig zum Handeln ermächtigen lassen, haben dann aber nach Erhalt des amtlichen Plazet freie Hand, die ihnen nach Treu und Glauben (dazu sogleich unter 3.3.2) richtig scheinenden Massnahmen vorzubereiten oder zu ergreifen und sich anschliessend entschädigen zu
4 Vgl. zum Ganzen Leonhard, Der ökologische Schaden, Diss., Baden-Baden 1996, 115 ff. 5 Gerlach, Privatrecht und Umweltschutz im System des Umweltrechts, Berlin 1989, 287 ff.