Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Schliesslich kann es nicht angehen, dass den Umweltschutzorganisationen Mittel in die Hand gegeben werden, die es ihnen erlauben, Massnahmen zu ergreifen, wenn der dinglich Berechtigte nicht handelt.
SVV: Antrag:Vertiefte Abklärung mit Einbezug der betroffenen Wirtschaftskreise
Gegenwärtig existieren Haftungsbestimmungen in verschiedenen öffentlich-rechtlichen Erlassen (Umweltschutzgesetz, Gewässerschutz, Fischereigesetz etc.).
Die öffentliche Hand macht ihre Ansprüche bei Umweltschäden über die verwaltungsrechtliche Störerhaftung geltend, bei der es sich um ein Institut mit wenig klaren Konturen handelt, das losgelöst von haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeits- und Zurechnungskriterien eine eigendynamische Entwicklung durchgemacht hat und in seiner Anwendung immer wieder zu undifferenzierten Ergebnissen führt. Deswegen hat der SVV in verschiedenen anderen Stellungnahmen, namentlich in der Vorlage zur Gen-Lex und zum USG, für eine Diskussion der Umwelthaftung im Rahmen der Revision des Haftpflichtrechts plädiert.
Die Überführung der Umwelthaftung vom öffentlichen ins private Recht ist ein interessanter Ansatz. Die Umwelthaftung ist jedoch komplex und die Konsequenzen einer privatrechtlichen Neuordnung sind noch nicht restlos geklärt. Die im Vorentwurf skizzierte Fassung ist wenig greifbar, so dass die Versicherbarkeit ernsthaft in Frage gestellt werden muss und kaum eine lückenlose Deckung angeboten werden kann. Jedenfalls werden grosse Risiken erhebliche Prämienerhöhungen notwendig machen.
Die Problemfelder sind mannigfaltig. Die Haftung für blosse Einwirkungen ist im System des Schadenersatzrechtes ebenso fremd wie das Abstellen auf Treu und Glauben für den Ersatz von Kosten für Ersatzmassnahmen.
Ausserdem stellen sich heikle Fragen der Kausalität bei Distanz- und Allmählichkeitsschäden, welche in der Vorlage nicht angesprochen werden. Unklar ist auch, welche Voraussetzungen im einzelnen an die Widerrechtlichkeit gestellt werden. Insbesondere aber stellt der vorgeschlagene Ersatz des Ökoschadens eine gegenüber der heutigen Rechtslage sehr weitgehende Haftungserweiterung dar, der wir in dieser Form nicht zustimmen können. Sie steht auch im europäischen Umfeld völlig isoliert da (vgl. z.B. die im kürzlich veröffentlichten Weissbuch von der zukünftigen Kommission vorgeschlagene EU-Lösung).
Wir sind deshalb der Auffassung, dass die Regelung der Umwelthaftung im Rahmen dieser Vorlage noch vertieft und geprüft werden muss. Im übrigen lehnen wir das in Art. 45d Abs. 2 den Umweltverbänden zugesprochene Klagerecht ab. Dafür besteht keine rechtspolitische Notwendigkeit.
TCS: Cf. 365.03.01 ad art. 58 LCR.
Uni GE: - L'extension du dommage réparable aux atteintes à l'environnement représente un incontestable progrès. Elle est vivement approuvée.
- Mesures prises „de bonne foi“ (nach Treu und Glauben; cf. Rapport, p. 86): il vaut mieux éviter une référence à la bonne foi qui comporte le