Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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FRS: Die Frage der Haftung für Umweltschäden ist heute zwar ein rechts- und gesellschaftspolitisches Problem von grosser Bedeutung. Die rechtliche Erfassung einer Haftung für Umweltschäden ist aber ausserordentlich komplex, weil das Phänomen Umwelt und die Ursachenkette eines Umweltschadens in der Regel vielschichtig und teilweise auch (natur-) wissenschaftlich noch kaum verlässlich sind. Diesbezüglich sei auf die Diskussion rund um das Waldsterben (das notabene nicht stattgefunden hat) oder auf die laufende Debatte betreffend die anthropogene Klimaerwärmung hingewiesen.

Die jetzige allgemeingültige Fassung der Haftung für Umweltschäden lehnen wir strikte ab. Es kann u.E. nicht angehen, dass nicht nur die nationalen, sondern auch jegliche regionale Umweltschutzgruppierung von Gesetzes wegen aktiv legitimiert sind zum Vorbereiten und Ergreifen von Massnahmen. Wir beantragen, dass der Ersatzanspruch nur dem zuständigen Gemeinwesen zusteht.

Für den Strassenverkehr kann die oben genannte Haftung nur im Zusammenhang mit Unfällen Gültigkeit haben. Die allgemein geltend gemachten Beeinträchtigungen der Umwelt dürfen auf keinen Fall darunter fallen. Der Gesetzestext muss explizit erwähnen, dass der zweckentsprechende und daher bewilligte Betrieb von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen usw. nicht unter diese Bestimmung fällt. Wir beantragen eine dahingehende Präzisierung im Gesetzestext.

HEV: Zweifelsohne ist der Schutz der Umwelt ein legitimes und wichtiges Anliegen. Dennoch geht die vorgeschlagene Regelung der Umweltschäden im Haftpflichtrecht wesentlich über das geltende Recht hinaus. Sie ist zudem sehr unbestimmt und nicht einmal abschliessend. Damit wird einem nicht zuletzt auch politisch motivierten überzogenem Umweltdenken via Haftpflichtrecht zum Durchbruch verholfen.

Grosse Mühe bekunden wir mit der weit gefassten Regelung der Aktivlegitimation. Diese soll gemäss Abs. 2 künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch anderen Rechtssubjekten als der geschädigten oder der vom Schaden bedrohten Person zustehen. Damit sind z.B. Umweltschutzorganisationen oder das Gemeinwesen angesprochen. Zweifelsfrei wird damit der Kreis der Anspruchs- bzw. Klageberechtigten gefährlich weit ausgedehnt. Zudem befürchten wir, dass diese Regelung zu noch nicht abschätzbaren Abgrenzungsschwierigkeiten zum (öffentlichen) Umweltrecht und zum Sachenrecht führen wird. Sowohl die Ausdehnung der Aktivlegitimation wie auch die schwierigen Abgrenzungsfragen laufen dem eigentlichen Revisionsbestreben (Vereinfachung und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts) krass zuwider.

Pro natura: Vgl. SP.

SBMV: Der Schutz der Umwelt steht im öffentlichen Interesse und ist auch für uns ein wichtiges Anliegen. Trotzdem ist für uns der Handlungsbedarf für die vorgeschlagene Änderung nicht ersichtlich. Insbesondere geht es unseres Erachtens nicht an, den Umweltschutzorganisationen durch das Privatrecht Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen durch die in der Sache massgebliche Spezialgesetzgebung (Natur-, Heimat- und Umweltschutz) nicht gewährt wird. Wir lehnen deshalb jedwelchen Ersatzanspruch für Umweltschutzorganisationen kategorisch ab.