Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Instrumentarium vor, mit dessen Hilfe wirksamer Umweltschutz betrieben werden kann. Inhaltlich besteht also kein Handlungsbedarf.
Antrag: Artikel 45d ist zu streichen.
VSE: Im Ende 1999 revidierten Umweltschutzgesetz wurde die Gefährdungshaftung des Inhabers eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, eingeführt (Art. 49a Abs. 1 USG). Der Ersatz des eigentlichen Umweltschadens wurde damals vom Parlament ausgenommen und sollen nun im Allgemeinen Teil wieder eingefügt werden. Unseres Erachtens gehören alle Bestimmungen über Einwirkungen auf die Umwelt in die Umweltschutzgesetzgebung und nicht in den Allgemeinen Teil des OR. Eine Ausdehnung des Schadenbegriffes, vor allem betreffend der Kosten von Vorbeuge, Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen infolge einer Einwirkung, ist entschieden zurückzuweisen. Die bisher bestehenden Bestimmungen im kürzlich revidierten Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetz genügen. Es bedarf keiner speziellen Regelung im Allgemeinen.
Art. 45d Abs. 2 Vorentwurf gewährt die AktivIegitimation für Ersatzforderungen anderen Rechtssubjekten als der Person, die geschädigt oder vom Schaden bedroht ist. Es handelt sich dabei neben dem Gemeinwesen auch um gesamtschweizerische und regionale Umweltschutzorganisationen, die entsprechende Massnahmen vorbereitet und ergriffen haben und dazu ermächtigt waren. Jeder Verein und jede Stiftung, die in ihren Satzungen die Erhaltung der natürlichen Umwelt erwähnen, sind somit anspruchsberechtigt, die Kosten, z.B. für Vorbeugemassnahmen, ersetzt zu bekommen. Es ist fraglich, ob die Behörden jede Situation genügend beurteilen können. Vielmehr werden durch diese Bestimmungen übertriebene und missbräuchliche Initiativen von Drittpersonen, die sich vermeintlich für den Schutz der Umwelt einsetzen, gefördert.
Antrag: Art. 45d ist ersatzlos zu streichen.
WWF: Die generelle Anerkennung des ersatzfähigen Umweltschadens (Art. 45d), d.h. von Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt (Luft, Wasser, Boden, Pflanzen- und Tierwelt) korrigiert die restriktive Behandlung im geltende Umweltschutzgesetz und ist aus Sicht des WWF sehr zu begrüssen. Da kein wirtschaftlich messbarer Schaden im eigentlichen Sinne des Wortes bei einem Berechtigten entsteht, ist es richtig, die Kosten von Massnahmen zur Abwehr und Milderung der Folgen von Einwirkungen sowie zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Bestandteile als Schadenersatz zu qualifizieren. Dass der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen oder einer gesamtschweizerischen oder regionalen Umweltschutzorganisationen zusteht, ist sicher zunächst nicht falsch gedacht, aber doch eher realitätsfern. Dass nämlich Umweltverbände in der von Art. 45d Abs 2 vorgesehenen Art Massnahmen präventiver Art ergreifen, was im Übrigen die Voraussetzung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist, erscheint sehr unwahrscheinlich. Auch dass nach eingetretenem Schaden Massnahmen durch Umweltverbände getroffen werden, ist selten, da mindestens die Unterzeichneten weder organisatorisch in der Lage sind, hier irgend etwas zu garantieren, noch in ihren Zielsetzungen derartige „Zivilschutzeinsätze“ haben.