Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Dazu kommt, dass das Eingreifen nur durch eine vorgängige Ermächtigung durch das zuständige Gemeinwesen gestattet ist, was vollends absurd ist. Umweltorganisationen haben nicht als staatliche Hilfstruppen zu handeln, sondern handeln immer nur exemplarisch und lediglich in Einzelfällen, wenn die zuständige Behörde fälschlicherweise nichts tut.
Antrag:
Der letzte Satz von Art. 45d Abs. 2 ist daher zu verkürzen und „die entsprechende Massnahmen tatsächlich vorbereitet oder ergriffen haben und dazu ermächtigt waren“ zu streichen. Stattdessen soll der Umweltverband dann ein Klagerecht haben, wenn das Gemeinwesen seinerseits fälschlicherweise nicht gehandelt hat.
Da es den Umweltverbänden in erster Linie darum geht, dass Zerstörungen an der Natur nicht einfach mangels Eigentümer umsonst sind, respektive dass im Falle eines eingetretenen Schadens Wiederherstellungsmassnahmen an der geschädigten Natur ergriffen werden müssen, schlagen wir für die Verwendung des Schadenersatzes die Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Fonds vor, dessen Aktivität von VertreterInnen der Behörden, Umweltorganisationen und allfälligen sonstigen Fachpersonen gesteuert wird und der ermächtigt ist, den Umweltschaden festzulegen und dessen adäquate Sanierung.
341.11 Art. 45e
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Die Verfasser des Vorentwurfes halten in Bezug auf den immateriellen Schaden an der bisherigen Regelung fest. In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und dem Bundesgericht lehnen sie die Ersatzfähigkeit entgangener Lebensfreude ab. In neuerer Zeit sind indessen kantonale Urteile ergangen, welche eine Entschädigung für verdorbene Ferien zusprachen. Dem erläuternden Bericht lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Verfasser mit dieser Frage auseinander gesetzt und geprüft haben, ob in Ausnahmefällen entgangene Lebensfreude eine derart schwere Verletzung darstellt, dass ein Anspruch auf Genugtuung gegeben ist.
JU: La rédaction de l'art. 45e permet d'éviter de tomber dans les travers de plusieurs législations actuelles qui tendent, sous l'influence malheureuse du droit américain, d'étendre le droit de toucher des indemnités pour tort moral, ainsi que leur montant. Cette limitation serait encore renforcée par l'introduction à l'art. 45 du principe selon lequel on ne peut que réparer le dommage effectivement subi.
L'art. 45e, al. 1, doit donc être approuvé, ce d'autant plus qu'il entraîne une unification des dispositions en matière de tort moral, les différences actuelles ne se justifiant pas. Pour notre part, nous sommes cependant favorable à une précision selon laquelle une indemnité pour tort moral est due aux personnes totalement et définitivement privées de toute conscience. En effet, nous pensons qu'il revient au législateur de poser une règle claire dans ce domaine.