Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Eintritt oder zu dieser Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat. Den notwendigen Ausgleich zur absoluten Formulierung bringt Art. 56d Abs. 2 VE, wonach das Gericht die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit (z.B des Ursachenzusammenhangs) bemessen kann. Der erläuternde Bericht sollte einen entsprechenden Hinweis enthalten.

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AEROSUISSE: In der Luftfahrt mit ihrem Zusammenwirken von Flugbetrieb, Bodenorganisation und Flugsicherung sind Schadenfälle selten, die eindeutig auf eine bestimmte Ursache zurückgeführt werden können. Wie der Absturz der MD-11 der SWISSAIR bei Halifax (1998) oder derjenige des CROSSAIR-Flugzeuges bei Niederhasli (2000) zeigen, kann es Jahre dauern, bis der genaue Ablauf eruiert ist, und letzte Sicherheit ist auch dann nicht immer zu erreichen. Dieses Bewusstsein, dass viele Faktoren zusammenwirken können, veranlasst uns zu Bemerkungen zu den Art. 47a und 56d OR des Gesetzesentwurfes.

Nach Art. 47a OR wird eine Person (der prima vista Schädiger) von jeglicher Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, in offensichtlich überwiegender Weise zum Eintritt oder zur Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Sachverhalt, der dem prima vista Schädiger zugerechnet werden kann (Verhalten oder Risiko einer gefährlichen Tätigkeit, auch Betriebsrisiko genannt) und dem Schaden wird verdrängt durch offensichtlich stärkeren Kausalzusammenhang zwischen der höheren Gewalt oder dem Verhalten oder dem Bertriebsrisiko, die einem Dritten oder dem Geschädigten selber zuzurechnen sind, und dem Schaden. Was geschieht aber, wenn höhere Gewalt oder Verhalten und Betriebsrisiko eines Dritten oder des Geschädigten selber zum Eintritt oder zur Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, ohne als einzige Ursache gelten zu können? Es wäre unbillig, den prima vista Schädiger allein haften zu lassen; er müsste dann auch die Folgen der höheren Gewalt, die sonst der Geschädigte trägt, übernehmen. Unseres Erachtens liegt vielmehr Haftungskonkurrenz im Sinne von Art. 53b vor. Neben dem prima vista Schädiger ist auch der Dritte haftpflichtig, und der Geschädigte hat für sein eigenes Verhalten und für seine Betriebsgefahr sowie für die Folgen der höheren Gewalt einzustehen. Im Innerverhältniss wird der Schadenersatz gemäss Art. 53c „nach Massgabe aller Umstände“ verteilt und der prima vista Schädiger hat gegebenenfalls ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Dritten. Art. 47a sollte sagen, dass eine Person insoweit von der Haftpflicht entlastet wird, als ein Sachverhalt, der nicht zugerechnet werden kann, wesentlich zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat.

SAV: Art. 47a VE wird vom SAV als in hohem Masse problematisch empfunden. Es geht hier um die Frage der Entlastung zufolge Unterbrechung des Ursachenzusammenhanges. Nach bisheriger Auffassung ist neben höherer Gewalt nur das äusserst grobfahrlässige Verhalten eines Dritten oder der geschädigten Person selbst geeignet, zu einer Entlastung zu führen. Ansonsten besteht Solidarität oder aber Teilhaftung. Der Vorentwurf spricht bloss vom „Verhalten“ einer dritten oder der geschädigten Person, was Raum dafür lässt, dass eine Entlastung selbst dann Platz greifen