Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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oder Fahrlässigkeit können einzig Attribute persönlichen Verhaltens bilden.

341.19 Art. 48a

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Die vorgeschlagene Definition der Fahrlässigkeit stellt eine Abkehr vom

sogenannten „objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff“ dar. Neu sollen demnach auch die persönlichen Verhältnisse der belangten Person bei der Beurteilung des Verschuldens Berücksichtigung finden. Aus Sicht des Gesundheitswesens (z.B. Tätigkeit von Chirurgen an öffentlichen Spitälern) wird diese Neuerung insofern begrüsst, als dadurch einer allzu extensiven Entwicklung im Hinblick auf die stetige Erweiterung der Rechte der Geschädigten entgegengewirkt werde. Es stellt sich allerdings die Frage, ob nicht gerade im Verhältnis zwischen Arzt und Patient subjektive Gründe seitens der potentiell haftpflichtigen Person keine Rolle spielen dürften.

AR: Im Vorentwurf wird die Fahrlässigkeit zu Recht stärker subjektiv gewichtet.

Der Vorwurf an die schädigende Person liegt bei der Verschuldenshaftung darin, dass sie den Schaden absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat (vgl. Art. 48 VE). Der Vorwurf schuldhaften Verhaltens ist aber nur zulässig, wenn die schädigende Person unter Würdigung der konkreten Umstände und ihrer persönlichen Verhältnisse unsorgfältig gehandelt hat. Im erläuterten Bericht fehlt u.E. ein Hinweis darauf, dass die schädigende Person auch dann schuldhaft handeln kann, wenn sie trotz mangelnder Kenntnisse oder Fähigkeiten, oder trotz Müdigkeit die schädigende Handlung vornimmt („Übernahmeverschulden“).

BS: Die Fahrlässigkeit wird hier wie teilweise im Vertragsrecht (vgl. die

Bestimmungen im Arbeitsvertragsrecht) subjektiviert definiert. Damit wird das Schutzniveau im ausservertraglichen Bereich massiv verringert. Das Abstellen auf einen subjektiven Verschuldensmassstab kann im Vertragsbereich, wo man sich seine Partner aussuchen kann, Sinn machen. Im ausservertraglichen Bereich resultiert daraus aber ein Rückschritt.

Insbesondere stellt sich die Frage nach der Behandlung des Übernahmeverschuldens (in der Botschaft wird nur die Frage der actio libera in causa erörtert). Diese Frage ist nicht klar beantwortet: Haftet jemand für die Vornahme einer Handlung, die er eigentlich mangels der dafür erforderlichen Fähigkeiten gar nicht hätte vornehmen dürfen?

Die Einführung des subjektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs weicht unserer Meinung nach die bereits aufgeweichten Verhaltensspielregeln in der Gesellschaft noch mehr auf. Wenn nicht mehr darauf vertraut werden kann, dass Mitmenschen die übliche Sorgfalt aufwenden, sondern nur die ihnen im jeweiligen physischen und psychischen Zustand gerade zumutbare Sorgfalt, dann fehlt die Vertrauensgrundlage für ein geregeltes Zusammenleben.

Im Rahmen einer Gesetzesrevision, wie der vorliegenden, sollte grundsätzlich davon abgesehen werden, Lösungen zu übernehmen, die von der herrschenden Lehre abgelehnt werden. Das Ziel sollte ein möglichst brei-