Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SP: Die SP Schweiz unterstützt eine präzisere Abgrenzung der Haftungsprin-
zipien in der Trilogie von Verschuldenshaftung, Organisationshaftung und Gefährdungshaftung (Seite 19 ff.). Weil im geltenden Recht die Geschäftsherrenhaftung zahlreiche Entlastungsbeweise des Schädigers vorsieht, ist die Schaffung einer Organisationshaftung für juristische Personen vorbildlich. Organisationshaftung heisst Haftung für das Funktionieren des Organisationsganzen, unabhängig von einem persönlichen Verschulden der handelnden Organe. Damit kann die Verschuldenshaftung wieder ihre ursprüngliche Funktion der Verantwortlichkeit für subjektiv vorwerfbares Verhalten übernehmen. Die objektivierte Verschuldenshaftung nach der bisherigen Praxis war ein Zwitter zwischen Verschuldens- und Organisationshaftung. Begrüsst wird die Einführung einer Generalklausel der Gefährdungshaftung, weil irn aktuellen System der Gefährdungshaftungen zahlreiche Lücken bestehen.
Organisationen / organisations / organizzazioni
Pro natura: Vgl. SP.
SGB: Vgl. SP.
SUVA: (ad 48-51a) Die Bestimmungen über die Haftungsgründe betreffen den
Regress des subrogierenden Sozialversicherers nur indirekt. Sie sind aber in dem Sinne zu begrüssen, als sie die Systematik des schweizerischen Haftpflichtrechts verbessern und die Haftungsgründe teilweise ausdehnen.
Uni ZH Portmann: Der Vorentwurf stellt die Art. 59-61a unter den Titel: „Zwei-
ter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen.“ Diese Artikel regeln ausschliesslich Haftungsgründe, nämlich die Haftung bei Notstand (Art. 59), bei Ausübung des Eigentumsrechts (Art. 59a), die Haftung für Tiere (Art. 60-60a) und die Haftung für Werke (Art. 61-61a). Die übrigen obligationenrechtlichen Haftungsgründe finden sich demgegenüber unter dem Titel: „Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Allgemeiner Teil des Haftpflichtrechts)“, nämlich die Haftung aus Verschulden (Art. 48-48a), die Haftung bei fehlender Urteilsfähigkeit (Art. 48b), die Haftung für Hilfspersonen (Art. 49-49a) und die Gefährdungshaftung (Art. 50). Dieses Auseinanderreissen der Haftungsgründe entbehrt einer zureichenden Grundlage. Wohl gibt es Haftungsgründe mit allgemeinerem und solche mit speziellerem Charakter, was aber keineswegs zwingend ihre Trennung bedingt, zumal die Übergänge zum Teil fliessend sind. Warum soll namentlich die Haftung für Werke in einem anderen Abschnitt geregelt werden als die Haftung bei fehlender Urteilsfähigkeit und die Haftung für Hilfspersonen? Sie alle gehören zur gleichen Gruppe der einfachen Kausalhaftungen. Es empfiehlt sich daher, die Art. 59-61a VE direkt bei den Haftungsgründen der Art. 48 ff. VE einzureihen. Diese Umstellung erleichtert die Übersicht über alle obligationenrechtlichen Haftungsgründe und beseitigt die willkürliche Trennung der einfachen Kausalhaftungen. Sie hat ausserdem den Vorteil, dass auf die störende, dem OR fremde Einführung von „Unterabschnitten“ verzichtet werden kann.