Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Umständen den Schaden wegen eines im Verantwortungs- und Risikobereiches eines anderen Individuums stehenden Verhaltens selber tragen müsste; dies verstösst gegen den Grundsatz, dass jedermann in unserer Gesellschaft grundsätzlich Anspruch auf ein schädigungsfreies Verhalten des Anderen hat und seinen Schadenersatzanspruch wirklich nur bei besonderen Gründen wie z.B. einem Rechtfertigungsgrund oder der Urteilsunfähigkeit des Schädigers verlieren sollte.
Eine Angleichung des zivilrechtlichen Verschuldensbegriffes an den strafrechtlichen ist also schon wegen des verschiedenartigen Normzweckes abzulehnen und der bisherigen Rechtszustand beizubehalten. Dazu kommt, dass gerade die Ermittlung von subjektiven Faktoren ausserordentlich schwierig ist, was die sonst schon komplizierten haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzungen noch zusätzlich belasten würde. Auch würde das richterliche Ermessen wesentlich eingeschränkt, weil dann der Richter alle persönlichkeitsbezogenen Umstände von Gesetzes wegen berücksichtigen müsste, während er beim objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff einen relativ weiten Ermessensspielraum hat, ob er einen persönlichkeitsbezogenen Faktor in sein Werturteil einbeziehen will oder nicht.
Die Orientierung an objektiven, normativen Kriterien, die übrigens auch einen pädagogischen Ansatz hat, sollte nicht fallen gelassen werden.
SVV: Art. 48 VE-OR führt den heutigen Art. 41 OR nach. Die Widerrechtlichkeit findet im Gegensatz zu heute keine Erwähnung mehr, da sie bereits in Art. 41 Abs. 2 VE-OR und als generelle Haftungsvoraussetzung in den Art. 46
f. VE-OR erwähnt wird. Zu begrüssen ist die Erwähnung des „schuldhaften Verhaltens“, das sowohl Handlungen als auch Unterlassungen einschliesst.
Uni GE: Problème de structure: si l'illicéité, selon la présente proposition, n'est pas considérée comme une condition générale de la prétention en réparation du dommage, la condition doit être mentionnée dans cette disposition („... par son comportement illicite fautif ...“).
Uni ZH Portmann: Da Art. 48 VE im Verhältnis zum geltenden Art. 41 Abs. 1 OR zwar keine materiellen, aber doch einige redaktionelle Änderungen enthält, sollte die Gelegenheit benutzt werden, zwei Präzisierungen anzubringen:
- Mit „Absicht“ ist in Art. 41 Abs. 1 OR Vorsatz gemeint, der als Unter-
arten die Absicht im eigentlichen Sinn, den direkten Vorsatz und den Eventualvorsatz umfasst. Der zweideutige Ausdruck Absicht sollte daher durch den eindeutigen und eingebürgerten Ausdruck „Vorsatz“ ersetzt werden.
- Art. 48 VE lässt (wie schon Art. 41 Abs. 1 OR) nicht erkennen, dass für das Vorliegen eines Verschuldens nicht nur Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sondern zusätzlich Urteilsfähigkeit der schädigenden Person erforderlich ist; diese fundamentale Voraussetzung muss indirekt aus Art. 48b VE (bzw. aus Art. 54 OR) erschlossen werden.
Vorschlag zu Art. 48 VE: „Die urteilsfähige Person, die einer anderen vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.“ Die Wendung „schuldhaftes Verhalten“ wird dadurch entbehrlich; Vorsatz