Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Vorschlag zur Gliederung von D. Haftungsgründe: I. Haftung aus Verschulden, II. Haftung bei fehlender Urteilsfähigkeit, III. Haftung für Hilfspersonen (1. Im Allgemeinen, 2. In Unternehmungen), IV. Haftung für Werke (1. Grundsatz, 2. Vorbeugende Massregeln), V. Allgemeine Gefährdungshaftung, VI. Haftung für Tiere (1. Grundsatz, 2. Retentionsrecht), VII. Haftung bei rechtmässiger Schädigung (1. Notstand, 2. Ausübung des Eigentumsrechts), VIII. Gemeinsame Bestimmungen für verschuldensunabhängige Haftung (1. Haftung für fremdes Verhalten, 2. Zusätzliches Verschulden). Diese Gliederung basiert auf der Reihenfolge Verschuldenshaftung – Einfache Kausalhaftungen – Gefährdungshaftungen – Haftung bei rechtmässiger Schädigung.
341.18 Art. 48
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: An dieser Stelle verweisen wir erneut auf die Bemerkung zu Art. 41 VE
wonach die Verschuldenshaftung subsidiär zu den beiden Kausalhaftungen bestehen soll. Dieser Auffassung scheinen auch die Verfasser des Vorentwurfs zu sein, wenn sie im erläuternden Bericht ausführen, dass der Grundsatz der Verschuldenshaftung immer anwendbar ist „wenn eine Person einer anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zu fügt, sofem ihre Haftung nicht gemäss einem besonderen Zurechnungsgrund gegeben ist“ (Seite 117). In Bezug auf die Haftung der Gemeinwesen soll die Verschuldenshaftung der Behörden und Angestellten sogar ausgeschlossen sein (vgl. Bemerkungen zu Art. 43 und Art. 43a VE).
Es ist zu begrüssen, dass in Art. 48 VE deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass das Verhalten (Handlung oder Unterlassung) der schädigenden Person schuldhaft sein muss. Damit wird eine individuelle und konkrete Beurteilung indiziert.
BL: Um eine einheitliche Verwendung der Begriffe sicherzustellen sollte
„Absicht“ durch „Vorsatz“ ersetzt werden. Im Weiteren ist der Vorsatz zu definieren, denn in Art. 48a VE OR wird auch die Fahrlässigkeit definiert.
TG: Vgl. zu Art. 47.
Organisationen / organisations / organizzazioni
SAV: Beim Verschuldensbegriff fragt es sich, ob, wie im Vorentwurf vorge-
sehen, neu in Anlehnung an das Strafrecht weitgehend auch subjektive Umstände berücksichtigt werden sollten, oder aber weiterhin der objektivierte Verschuldensbegriff mit einer teilweisen Berücksichtigung allgemeingültiger persönlichkeitsbezogener Umstände wie z.B. das jugendliche oder fortgeschrittene Alter gelten soll.
Im Gegensatz zum Strafrecht, wo die Unschuldsvermutung nur die Bestrafung eines alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllenden Angeklagten erlaubt, besteht der Normzweck im Haftpflichtrecht in einem Interessensausgleich zwischen einzelnen Rechtsubjekten. Wenn man bei diesem Interessenausgleich auch sämtliche subjektiven Faktoren wie im Strafrecht voll berücksichtigen müsste, würde dadurch der Geschädigte insofern in unbilliger Weise benachteiligt, als er unter