Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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- "Streitigkeit" (Art. 4, 16 oder 65), "Angelegenheit" (Art. 82 Abs. 2, Art. 299

Abs. 2) oder "Rechtsstreit" (Art. 15 Abs. 1);

- "Streitgegenstand" (Art. 209), "Streitsache" (Art. 118 Abs. 2) oder schlicht

"Sache" (Art. 54 Abs. 2 lit. d und e);

- "Offizialgrundsatz" (Art. 275 Abs. 3), "... die Parteien über den Streitgegen-

stand nicht frei verfügen können ..." (Art. 266 Abs. 2) oder "... das Gericht an die Parteianträge nicht gebunden ist ..." (Art. 53 Abs. 2);

- "Klage", "Gesuch" (Art. 18), "Anspruch" (Art. 13 Abs. 2, 69 Abs. 1, 80 oder

216), "Rechtsbegehren" (Art. 82 Abs. 1 oder 210 Abs. 1 lit. b), "Forderung" (Art. 75 oder 98) oder "Begehren" (Art. 353 Abs. 3)

Nicht einheitlich verwendet wird auch der zentrale Begriff "Entscheid". Manchmal ist er eingeschränkt auf die Fälle des End- oder Zwischenentscheides zu lesen (so Art. 127, 310 und 318; vgl. auch Titel vor Art. 227), manchmal scheint er die prozessleitenden Verfügungen mitzuerfassen (vgl. Art. 92), wobei letztere hin und wieder auch als Verfügungen bezeichnet werden (vgl. etwa Art. 67 Abs. 3 oder 287 lit. c), manchmal scheint "Entscheid" nur gerade die Endentscheide erfassen zu wollen (Art. 279 Abs. 2). Es wird empfohlen, dem Gesetz ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde zu legen und dieses zumindest in der Botschaft zu erläutern. Dabei sollte der Begriff "Entscheid" als konsequent als Oberbegriff verwendet und, wo erforderlich, mit sprachlichen Zusätzen eingeschränkt werden. Es wird hier auf die Bemerkungen zu Art. 227 verwiesen.

Die zahlreichen Imperativformulierungen sollten tunlichst vermieden werden (vgl. z.B. Art. 151 Abs. 2 oder 174 Abs. 2). Gleiches gilt für die häufig verwendeten Passivformulierungen, die zum Teil ohne Nachteil in die Aktivform umgewandelt werden können.

HEV: Die Absicht, die Verfahrensgrundsätze zusammenzuführen, für Rechtssuchende eine Vereinfachung herzustellen und gleichzeitig die Verfahren nicht zuletzt aus Kostengründen zu beschleunigen, ist nicht in allen Fällen erfolgreich umgesetzt worden. So wird zum Beispiel dem schriftlichen Verfahren mehr Gewicht beigemessen als dem mündlichen. Wir sind der Ansicht, dass ein mündliches Verfahren der Verfahrensbeschleunigung besser dient und es dem Gericht zudem erlauben würde, sich durch direkte Ausübung des Fragerechts ein besseres Bild vom Fall zu machen.

Es stellt sich auch die Frage, ob die Gliederung des Vorentwurfs anwenderfreundlich ist. Wir könnten uns durchaus vorstellen, dass sich Laien im Gesetz nur schwer zurecht finden. Gemäss Vorentwurf werden nach der örtlichen Zuständigkeit zuerst dogmatische Fragen wie Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen behandelt. Es wäre hilfreicher, den Verfahrensablauf vorzuziehen, und dann auf die übrigen Fragen einzugehen. Selbstverständlich lässt sich dagegen sagen, dass sich vor allem Juristinnen und Juristen mit dem Gesetz beschäftigen werden. Allerdings sieht der Vorentwurf für Klagebegründung und Klageantwort im besonderen Verfahren, insbesondere im vereinfachten Verfahren (Mietrecht, Arbeitsrecht), die Schaffung von Formularen vor, welche es nicht Rechtskundigen erlauben soll, sich einfach zu orientieren und ihre Rechte wahrzunehmen. Deshalb wäre es nur konsequent, wenn auch die Gesetzesstruktur in diesem Sinne gehalten wäre.

OAFRI: L'appréciation d'un projet peut se faire en fonction des objectifs que l'auteur s'est lui-même fixés. On peut également se fonder sur les attentes des desti-