Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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schliesslichen Lizenznehmers nicht vorgesehen, sie soll jedoch im Zuge der Revision des Patentgesetzes auch im Patentrecht eingeführt werden (Siehe Art. 73a des revidierten, noch nicht in Kraft getretenen Patentgesetzes).
Gemäss dem Vorentwurf ZPO soll die zitierte designrechtliche Bestimmung grundsätzlich beibehalten und nur unwesentlich geändert werden (Siehe Art. 33b Abs. 2 und 3 revDesG; Ziff. II.10 des Anhangs zum Vorentwurf ZPO). Im Übrigen enthält der Vorentwurf ZPO keine Bestimmungen zur Prozessstandschaft im Immaterialgüterrecht.
2. Erwägungen
Nachdem die Verfasser des Vorentwurfs ZPO eine Bereinigung weiter Teile der prozessrechtlichen Bestimmungen in materiellrechtlichen Gesetzen vorschlagen (Siehe Ziff. II. des Anhangs zum Vorentwurf ZPO), sollte die Neuordnung der Rechtsschutzbestimmungen in den Immaterialgüterrechtsgesetzen zum Anlass genommen werden, zwischen den verschiedenen Gesetzen Einheitlichkeit herzustellen, soweit dies sachlich geboten ist. So sollte der ausschliessliche Lizenznehmer in allen Gebieten des Immaterialgüterrechts die Befugnis besitzen, das ihm zum Gebrauch lizenzierte fremde Recht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Zwar lässt die designrechtliche Regelung der Prozessführungsbefugnis des ausschliesslichen Lizenznehmers viele Fragen offen, wie insbesondere die Passivlegitimation des Lizenznehmers (namentlich im Rahmen einer Widerklage des angeblichen Verletzers) und die materielle Rechtskraftwirkung mit Bezug auf den Schutzrechtsberechtigten; man könnte darum der Ansicht sein, es seien zunächst Erfahrungen mit der designrechtlichen Regelung zu sammeln, bevor diese in anderen Immaterialgüterrechtsgesetzen übernommen wird. Das Interesse an einer widerspruchsfreien Rechtsordnung und an einer beförderlichen, wenigstens grundsätzlichen Klärung offener Rechtsfragen spricht jedoch dafür, die Prozessführungsbefugnis des ausschliesslichen Lizenznehmers auch in den anderen Immaterialgüterrechtsgesetzen vorzusehen, wie dies ja auch im Patentgesetz geschehen soll. Richterrecht mag dereinst die im Zusammenhang mit der Prozessführungsbefugnis des Exklusivlizenznehmers bestehenden Fragen klären; bis dahin sollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Prozessführungsbefugnis als solche auf dem ganzen Gebiet des Immaterialgüterrechts besteht.
3. Vorschläge
In Anlehnung an die vorgeschlagene Neuformulierung der Prozessführungsbefugnis des Exklusivlizenznehmers im Designgesetz (Art. 33b Abs. 2 und 3 revDesG gemäss Ziff. II.10 des Anhangs zum Vorentwurf ZPO) werden folgende Gesetzesänderungen vorgeschlagen:
a) Änderung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.1)
Art. 63 URG Ansprüche
2 Wer eine ausschliessliche Lizenz hat, ist selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
3 Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer können im Verfahren über eine Verletzungsklage intervenieren, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.
b) Änderung des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (SR 232.11)