Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Art. 54 MSchG Ansprüche

3 Wer eine ausschliessliche Lizenz hat, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

4 Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer können im Verfahren über eine Verletzungsklage intervenieren, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

c) Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (SR 232.16)

Art. 39 SoSchG Ansprüche

3 Wer eine ausschliessliche Lizenz hat, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

4 Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer können im Verfahren über eine Verletzungsklage intervenieren, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

12. Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 / Loi fédérale du 20 mars 1975 sur la

protection des obtentions végétales / Legge federale del 20 marzo 1975 sulla protezione delle novità vegetali

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

Uni ZH: Vgl. die Ausführungen zum Designgesetz in Ziffer 10.

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz / Loi fédérale du 19

juin 1992 sur protection des données / Legge federale del 19 giugno 1992 sulla protezione dei dati

Kantone / Cantons / Cantoni

SO: Es wird angeregt, den französischen Text von Art. 15 Abs. 2 DSG wie folgt zu

ändern: "Si ni" ist zu ersetzen durch "Lorsque ni".

15. Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 / Loi du 6 octobre 1995 sur les cartels /

Legge del 6 ottobre 1995 sui cartelli

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

Uni BE: Wir sind durchaus für eine "schlanke" ZPO; dies schliesst indessen nicht

aus, dass bestimmte, bisher nicht im Entwurf enthaltene, Normierungen noch aufgenommen werden müssen. Nehmen wir nur die folgenden zwei Bestimmungen als Beispiele:

- Art. 14 Abs. 1 KG regelt einen Teilaspekt der sachlichen Zuständigkeit hinsichtlich kartellrechtlicher Streitigkeiten und sieht in Satz 2 eine Zuständigkeit des sog. Sachzusammenhanges vor. Der Vorentwurf sieht in Art. 13 Abs. 2 eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit vor. Durch den Vorentwurf grundsätzlich nicht geregelt wird aber die sachliche Zuständigkeit, d.h. diese ist Sache des kantonalen Rechts (Art. 2), wobei aber die Kantone - ausser in den Fällen von Art. 6 - einen zweistufigen Instanzenzug vorzusehen haben. Diese Lücke hätte zur Folge, dass andere Ansprüche, welche mit einem kartellrechtlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen, neu nicht mehr durch die einzige obere kantonale