Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 861Fedlex · Rapporto sui risultati

Zustimmung zur Streichung

Was die Streichung der Artikel 14, 16, 17 KG betrifft, hat die Wettbewerbskommission keine Einwände zu formulieren.

i) Artikel 14 KG

Artikel 14 KG, in welchem eine einzige kantonale Instanz für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten vorgesehen ist, wird durch Art. 4 Abs. 1 lit. b CH-ZPO ersetzt.

Das Novum, für kartellrechtliche Streitigkeiten ein oberes kantonales Gericht vorzusehen, bezweckt, der regelmässigen Komplexität solcher Prozesse Rechnung zu tragen und soll die Akzeptanz der Entscheide erhöhen (Bericht, S. 22). Dem ist beizupflichten.

ii) Artikel 16 KG

Artikel 16 KG, welcher die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in Zivilprozessen vorsieht, wird durch Artikel 153 CH-ZPO ersetzt. Letzterer Artikel sieht insbesondere als Schutzmassnahme die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen vor und trägt somit aus Sicht der Wettbewerbskommission dem Schutzweck des heutigen Artikels 16 KG Rechnung.

Deshalb ist der Streichung des Artikels 16 KG aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nichts entgegenzusetzen.

iii) Artikel 17 KG

Des Weiteren wird der bestehende Artikel 17 KG, der dem Gericht ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, durch Art. 4 Abs. 2 CH-ZPO ersetzt, weshalb die Wettbewerbskommission keine Einwände gegen die Streichung des Artikels 17 KG hat.

16. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs / Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite / Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallitmento

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

KBK: Das SchKG (Art. 25, 85a, 106 ff., 111, 148, 250, 265a und 284) und die meisten kantonalen Zivilprozessordnungen kennen den Begriff des beschleunigten Verfahrens. Dieses hat sich mit der Umgehung des Sühneverfahrens und seinem eingeschränkten Schriftenwechsel überall dort bestens bewährt, wo eine schnelle Entscheidung geboten ist. Auch wenn das Schlichtungsverfahren in Art. 193 VE für die Klagen des SchKG ausgeschlossen und damit für das SchKG ein "beschleunigtes Verfahren" zum Teil beibehalten wird, wird der Begriff aus dem SchKG und dem Prozessrecht gestrichen. Ohne Not und überzeugende Begründung sollte ein altes, bewährtes und bekanntes Institut wie das beschleunigte Verfahren nicht fallen gelassen werden.

Wir bedauern, dass sich trotz Schaffung einer "Subkommission Vollstreckung" (in der unsere Konferenz und damit die Praktiker leider nicht vertreten war) im Bericht zum Vorentwurf keine Erläuterungen und Begründungen zu den beabsichtigten Änderungen im SchKG finden.