Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Streichung der Art. 79 Abs. 2 und 81 Abs. 2 SchKG: Die Streichung dieser beiden Bestimmungen begrüssen wir; wir haben dies schon bei der Revision des SchKG von 1994/97 erfolglos beantragt.
OGZH: Der VE schlägt vor, auf das bisherige "beschleunigte Verfahren" zu verzichten. Vermutlich ist der Vorschlag einer neuen Kategorie "dringlicher Sachen" (VE Art. 118) auch in diesem Zusammenhang zu sehen; wir sehen in dieser Neuerung - wie zu VE Art. 118 bemerkt - freilich mehr Risiken als Vorteile und schlagen daher vor, sie zu streichen. Die bisher im beschleunigten Verfahren zu führenden Verfahren können dem vereinfachten Verfahren des VE (Art. 237 ff.) unterstellt werden. Technisch müsste das nicht in VE Art. 237, sondern im SchKG an jenen Stellen geschehen, wo bisher auf das beschleunigte Verfahren verwiesen wird.
Vorschlag:
(SchKG 25:)
wie im VE
(in SchKG 85a Abs. 4, 109 Abs. 4, 111 Abs. 5, 148 Abs. 2, [157Abs. 4], 250 Abs. 3, 265a Abs. 4, 284:)
Hinweis auf das beschleunigte Verfahren ersetzen durch Anwendbar ist das vereinfachte Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom XXX.
SchKG-Vereinigung: Sang- und klanglos - im Begleitbericht findet sich kein direkter Hinweis - ist im Vorentwurf für die Vollstreckung von Urteilen eines anderen Kantons der Vollstreckungshinderungsgrund der nicht ordnungsgemässem Ladung oder der fehlenden gesetzlichen Vertretung des Vollstreckungsgegners im Urteilsverfahren gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG und Art. 6 lit. a Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen gestrichen worden. Diese Neuerung erfolgt zu Recht, besteht doch kein Anlass mehr, die Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone an strengere Anforderungen zu stellen als an diejenige von kantonsinternen Urteilen. Da richtigerweise Art. 81 Abs. 2 SchKG gestrichen wird, darf der Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Einrede der Tilgung, Stundung und Verjährung) nicht auf das vollstreckbare Urteil "einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist" beschränkt bleiben; vielmehr ist dieser Absatz so zu formulieren: "Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer schweizerischen Behörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn..." Für Art. 81 Abs. 3 SchKG wird folgende Formulierung des Hauptsatzes vorgeschlagen: "....so kann der Betriebene überdies die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind." Es ist nämlich unbestritten, dass gegenüber ausländischen Entscheiden der Betriebene immer die materiell-rechtlichen Einwendungen von Absatz 1 erheben kann, obwohl dieselben in keinem Staatsvertrag erwähnt werden (BGE 105 Ib 43, 98 Ia 536; SCHKG-D.STAEHELIN, Art. 81 N 30).
Uni LA: Art. 82 al. 2 LP: L’abrogation de l’art. 81 al. 2 n’est pas justifiée lorsqu’il s’agit de jugements administratifs cantonaux relevant de procédures distinctes: l’art. 6 du Concordat intercantonal de 1971 (RS 281.22) prévoit d’ailleurs expressément ces deux moyens supplémentaires, lorsque la décision ne provient pas du canton du for de la poursuite. En supprimant l’art. 81 al. 2, l’assimilation prescrite par l’art. 80 al. 3 LP ne serait alors pas limitée, et il serait alors discutable de savoir si une telle limitation peut encore ressortir du droit cantonal con-