Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Instanz beurteilt werden könnten. Diese Situation muss als prozessunökonomisch und als eine unnötige Abweichung vom heutigen bewährten Rechtszustand bezeichnet werden. Anzuregen ist daher die Aufnahme des
2. Satzes von Art. 14 Abs. 1 KG in den VE ZPO.
- Art. 15 Abs. 1 KG sieht vor, dass Gerichte in Fällen, in denen über die Frage
der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung zu entscheiden ist, bei der Wettbewerbskommission eine materiellrechtliche Beurteilung einzuholen haben. Der VE ZPO sieht keine entsprechende Bestimmung vor, will vielmehr im Gegenteil Art. 15 KG ganz streichen. Dass der in Art. 15 KG vorgesehene Bericht aber insbesondere nicht unter Art. 185 VE ZPO ("schriftliche Auskunft") subsumiert werden kann, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 145 VE ZPO (insbesondere Abs. 4), gemäss welcher einzig über ausländisches Recht Beweis geführt werden kann, nicht aber über schweizerisches. Es ergäbe sich somit eine Lücke gegenüber dem gegenwärtigen Rechtszustand. Art. 15 KG ist daher entweder beizubehalten oder der VE ZPO entsprechend zu ergänzen.
WeKo: Wettbewerbsrechtliche Aspekte: Im Anhang der CH-ZPO ist die Streichung der Artikel 14-17 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) vorgesehen. Die Aufhebung dieser Bestimmungen hat nicht nur formelle, sondern zum Teil auch unerwünschte materiellrechtliche Konsequenzen, welche nachfolgend zu durchleuchten sind.
Antrag: Beibehaltung des Artikels 15 KG
Der Vorentwurf sieht die Streichung des Artikel 15 KG vor, die Wettbewerbskommission beantragt demgegenüber die Beibehaltung des Artikels 15 KG aus folgenden Gründen:
Artikel 15 KG, welcher bei kartellrechtlichen Zivilverfahren eine Vorlagepflicht des Gerichtes an die Wettbewerbskommission statuiert, wenn die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Frage steht, wird ersatzlos gestrichen. Dies stellt aus Sicht der Wettbewerbskommission einen unerwünschten Eingriff in materielles Wettbewerbsrecht dar.
Zweck des Artikels 15 KG ist es, eine einheitliche Anwendung des Wettbewerbsrechtes zu gewährleisten. Steht die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Kartellhauptsacheverfahren in Frage, so stellt die Vorlagepflicht an die Wettbewerbskommission ein geeignetes Instrument dar, um diesen Zweck zu erreichen.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung spielen neben juristischen Fragen auch volkswirtschaftliche Aspekte eine grosse Rolle. Deshalb muss die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung nicht nur aus strikter juristischer, sondern auch aus ökonomischer Sicht betrachtet werden. Über ein solches Know-how verfügt in der Schweizer Eidgenossenschaft wahrscheinlich nur die Wettbewerbskommission.
Im Übrigen entspricht diese Vorlagepflicht bzw. die Möglichkeit, auf die Expertise der Wettbewerbskommission zurückzugreifen zu können, einem Bedürfnis der Zivilrichter. In dieser Hinsicht hat sich eine gefestigte Zusammenarbeitspraxis zwischen der Wettbewerbskommission und den Zivilrichtern etabliert (RPW 1997/4 S. 593 ff).