Rapporto sui risultati

Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine

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gen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden der Berufung unterliegen:

• Beschwerdeentscheide über die Behandlung einer psychischen

Störung (Art. 430 Abs. 2 Ziff. 2 VE-ZGB);

• Beschwerdeentscheide über die Feststellung der Wirksamkeit

und den Widerruf von Vorsorgeaufträgen im Allgemeinen und für medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 364, 365, 369 und 371 VE-ZGB, wobei wegen des Verweises auf Art. 365 VE-ZGB fraglich ist, ob nach dem Willen des Revisionsgesetzgebers nicht jeder Beschwerdeentscheid über die Auslegung und Ergänzung von Vorsorgeaufträgen berufungsfähig sein soll);

• Beschwerdeentscheide über das Vertretungsrecht des Ehegatten

einer urteilsunfähigen Person und Entzug dieses Vertretungsrechts (Art. 433 VE-ZGB);

• Beschwerdeentscheide über Verfügungen betreffend die Vertre-

tung bei medizinischen Massnahmen (Art. 434 Abs. 2 und 3 VE-ZGB);

• Beschwerdeentscheide über die Einschränkung der Bewegungs-

freiheit von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 438 VE-ZGB).

Neu werden somit auch Berufungen im Bereich der Behandlung psychischer Störungen zulässig sein, in welchen bisher, weil ausschliesslich das kantonale Recht die Behandlung regelte, einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen stand (BGE 125 III 169 E. 3). Es stellt sich hier die Frage der Justiziabilität, und zwar umso mehr, als nach dem Willen des Revisionsgesetzgebers zum einen auch Entscheide über Behandlungen in einer Notfallsituation (Art. 427 VE-ZGB) und zum andern Entscheide über in einem Behandlungsplan erst in Aussicht genommene Behandlungen (Art. 428f. VE-ZGB) anfechtbar sein sollen (Bericht zum VE-ZGB S. 70). Während die Überprüfung solcher Entscheide auf allfällige Verfahrensfehler keine besonderen Probleme aufwirft, stösst die freie bundesgerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit ärztlich angeordneter Behandlungen an Grenzen (vgl. dazu BGE 127 I 6 E. 9c, S. 28f., in dem das Bundesgericht wörtlich festgehalten hat: "Dem Bundesgericht fehlen die erforderlichen Kenntnisse darüber, ob im vorliegenden Fall verschiedenartige Medikationen mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichen Auswirkungen ernsthaft in Betracht fallen, ..."), zumal der Berufungsentscheid innert kürzester Frist zu erfolgen hätte

– dem erstinstanzlichen Richter stehen dafür gemäss Art. 43 VE-Verfahren maximal 48 Stunden zur Verfügung. Wie soll das Bundesgericht als dritte Gerichtsinstanz mit freier Kognition zuverlässig beurteilen können, welches Medikament in welcher Dosierung über welchen Zeitraum bei einem bestimmten Patienten notwendig sowie verhältnismässig und damit bundesrechtskonform ist? Wie sind die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Behandlung zu beurteilen, wenn es um in einer Notfallsituation verabreichte oder in einem Behandlungsplan erst vorgesehene Medikamente geht, bei denen