Rapporto sui risultati
Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 130Fedlex · Rapporto sui risultati
selbst für die Ärzte noch nicht feststeht, wie der Patient auf die Medikation anspricht? Ohne spezialärztliches Fachwissen, das dem Bundesgericht fehlt, kann über diese Fragen kaum entschieden werden. Dass solches Wissen für eine zuverlässige Beurteilung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zulässiger ärztlicher Behandlungen unerlässlich ist, wird vom VE-Verfahren selbst anerkannt, indem in Art. 43 VE-Verfahren als erste Entscheidinstanz ein Einzelrichter vorgesehen ist, der gemäss Bericht zum VE-Verfahren (S. 30) über besondere Fachkunde, d.h. in der Regel über medizinisches Fachwissen, verfügen sollte.
Grosse Bedeutung kommt dagegen dem Ausbau des Rechtsschutzes im kantonalen Verfahren zu, so dem Prinzip der doppelten Instanz, indem der Behandlungsentscheid des erstinstanzlichen Richters stets der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde unterliegt, die als Kollegialgericht die Rechtmässigkeit der Behandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei sowie die Angemessenheit der Behandlung prüft (Art. 46 VE-Verfahren) und, wenn erforderlich, eine weitere Verhandlung anordnen kann (Art. 53 VE-Verfahren). Diese wirksame richterliche Kontrolle bereits im kantonalen Verfahren wird dadurch verstärkt, dass die Beiordnung eines Verfahrensbeistandes grundsätzlich obligatorisch ist (Art. 40 VE-Verfahren). Schliesslich wird die Garantie der Rechtmässigkeit fürsorgerischer Unterbringungen und der in diesem Rahmen angeordneten Behandlungen auf andere Weise als durch Rechtsmittel entschieden verbessert. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang einerseits die von Amtes wegen und damit unabhängig von der Einreichung eines Rechtsmittels durchzuführende periodische Überprüfung eines jeden Patienten durch ein fachkundiges Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde oder den Beistand (Art. 425 VE-ZGB, Art. 44 VE-Verfahren) und anderseits die Bestimmung des Art. 421 VE-ZGB, wonach eine ärztlich angeordnete Unterbringung spätestens nach sechs Wochen automatisch dahinfällt, wenn in dieser Zeit kein die Unterbringung verfügendes Urteil der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
Die Revision von Art. 44 lit. f OG
Die revidierte Bestimmung des Art. 44 lit. f OG erweitert den Kreis der berufungsfähigen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden um einen zusätzlichen Fall. Wurde im Rahmen eines Kompetenzkonfliktes zwischen zwei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden keine Einigung durch Meinungsaustausch erzielt (Art. 2 Abs. 3 VE-Verfahren) und hat die kantonale Aufsichtsbehörde der zuerst mit der Sache befassten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Anhörung der beiden beteiligten Behörden über die Zuständigkeitsfrage entschieden (Art. 4 VE-Verfahren), kann deren Zuständigkeitsentscheid von der unterliegenden Behörde mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Möglichkeit besteht sowohl für inner- wie für interkantonale Kompetenzkonflikte. Hinsichtlich der interkantonalen Kompetenzkonflikte wird im Bericht zum VE-Verfahren (S. 10) ausgeführt, die Behördenberufung trete an die Stelle des als "langwierig, kompliziert und schwerfällig" qualifizierten Rechts-