Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/103: Legge federale sull'introduzione dell'iniziativa popolare generica e revisione della legislazione federale sui diritti politici · 203 pagine
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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 53/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation
Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione
der Regelung zustimmen, wonach die Kandidatinnen oder Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen sind mit der Möglichkeit, für die Stimmabgabe das Feld neben dem Namenszug anzukreuzen." (NW)
232. "… in unserem Kantion (gibt es) keine Bestrebungen zur Einführung stiller
Wahlen (…). Die Möglichkeit der stillen Wahlen wurde bei der Revision des Abstimmungsgesetzes von 1995 ausdrücklich nicht ins kantonale Recht aufgenommen." (GL)
233. "Le Canton de Fribourg n’est pas touché par cette modification." (FR)
234. "BL als Proporzkanton nicht betroffen." (BL)
235. "Den namentlich zur Diskussion gestellten Fragenkomplexen wird
zugestimmt. Dies betrifft die folgenden Bereiche:
- Zulassung mehrerer verschiedener Majorzwahlsysteme in Einerwahlkreisen." (AR)
236. "Die separate Regelung des Majorzwahlrechtes scheint angesichts der
steigenden Anzahl Kantone mit Majorzwahlrecht bei den Nationalratswahlen sinnvoll. Im Weiteren ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Bund in Einerwahlkreisen die stillen Wahlen erleichtert, wobei die Kantone selbst darüber zu entscheiden haben, ob sie von diesen Erleichterungen Gebrauch machen wollen. – Die Standeskommission kann sich (…) mit der Zulassung mehrerer verschiedener Majorzwahlsysteme in Einerwahlkreisen (Art. 47 und 50 BPR) einverstanden erklären. Die Nationalratswahl ist eine Wahl nach Bundesrecht. Wenn das Bundesrecht den Kantonen die Möglichkeit gibt, stille Wahlen einzuführen oder nicht zuzulassen, geht dies unter dem Aspekt der Bundesrechtlichkeit der Nationalratswahl in Ordnung. Die Entscheidung der Kantone über den anzuwendenden Wahlmodus macht diesen nicht zu einem kantonalen, sondern belässt ihm weiterhin seinen eidgenössischen Charakter. Somit sprechen keinerlei übergeordnete Gründe gegen eine vom Bund offerierte Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen Majorzwahlsystemen." (AI)
237. "Betrifft den Kantonm St. Gallen nicht." (SG)
238. "Le disposizioni non toccano il Ticino poiché in questo Cantone vige il
sistema proporzionale. Le proposte tengono conto delle esigenze dei Cantoni con il sistema maggioritario e sono condivise." (TI)
239. "Zum Fragenkomplex laut Ziffer 34 ('Zulassung mehrerer verschiedener
Majorzwahlsysteme in Einerwahlkreisen') wird Einverständnis erklärt." (VS)
240. "Les modifications des articles 47, alinéa 2 et 50 AP-LDP ne concernent pas
le canton de Neuchâtel, mais elles peuvent être approuvées." (NE)
241. "Ne s'applique pas à Genève (un seul arrondissement)". (GE)
242. "Ne concerne pas le Jura." (JU)