Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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eine interessante Erweiterung der Rolle solcher Organisationen ergeben, indem sie im Sinn des neuen Modells als Investoren bloss für gemeinschaftliche Liegenschaftsteile auftreten können (vgl. dazu auch unten Ziffer 1.2; zur Attraktivität des neuen Modells auch für gewinnstrebige Investoren vgl. unten Ziffer 1.4).

Die Vernehmlassungsvorlage erwähnt als verfassungsmässige Grundlage einzig Art. 122 Abs. 1 BV, der die Kompetenz des Bundes im Bereich des Zivilrechts statuiert. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich ein Hinweis auch auf Art. 108 BV.

b) Finanzpolitik

Indem mittels des Raumrechts Wohneigentum gefördert wird, geschieht dies ohne den Einsatz staatlicher Finanzmittel. Die Förderung geschieht einzig dadurch, dass man kleinere "Stücke" erwerben kann, wofür es dann weniger Eigenkapital braucht (vgl. vorstehend Ziffer 1.1).

Der Gesichtspunkt der Eigentumsförderung ohne öffentliche Mittel hat in der heutigen, angespannten Finanzsituation des Bundes einen besonderen Stellenwert. So kann der Staat in seiner Funktion als Gesetzgeber mit dem Modell des "kleinen Wohnungseigentums" ein Potenzial freisetzen, das ihn keinerlei Subventionsmittel kostet.

Zudem könnte das Gemeinwesen dort, wo es bis anhin als Wohneigentums-Förderer mit staatlichen Mitteln (früher namentlich mit Grundverbilligungsvorschüssen gemäss WEG) operiert hat, inskünftig noch immer seine fachliche Kompetenz und seine Affinität zur gemeinnützigen Wohnwirtschaft einsetzen. Zu denken wäre etwa an den gezielten Einsatz der neuen Eigentumsstruktur in entsprechende Kooperationen zwischen dem Bundesamt für Wohnungswesen und bestehenden gemeinnützigen Wohnbauträgern.

c) Reduktion der Konfliktträchtigkeit

Die eigentumsmässige oder -ähnliche Beteiligung mehrerer Personen an derselben Liegenschaft birgt Konfliktpotenzial. Diese Trivialität gilt nicht bloss für das neue Modell, sondern ebenso für das konventionelle Stockwerkeigentum, aber auch für gewöhnliche Miteigentümergemeinschaften, Gesamthandschaften, genossenschaftliche Strukturen, Baurechts- und Unterbaurechtskonstellationen, Wohnrechten, Nutzniessungen, Kombinationen solcher Formen, etc. Für oder gegen die eine oder andere Struktur kann also lediglich sprechen, wie sie mit diesem Konfliktpotenzial umgeht. Ausschalten kann sie es nicht, sie kann es bloss tendenziell erhöhen oder reduzieren.

So eingeordnet lässt sich feststellen, dass der Ansatz des "kleinen Wohnungseigentums" die Konfliktträchtigkeit in ausgeprägtem Mass reduziert; dies namentlich in Abgrenzung zum überkommenen Stockwerkeigentum, und zwar aus folgenden Gründen:

Eigentümer der allgemeinen Liegenschaftsteile ist nicht eine Gruppe, die ihrerseits einer Organisation bedarf, sonder typischerweise eine einzige (natürliche oder juristische) Person. Sie entscheidet deshalb einfacher und schneller.

Demgegenüber gehören die allgemeinen Liegenschaftsteile beim Stockwerkeigentum (zwingend) der Gruppe der Wohnungs-Sonderrechtsinhaber, die gerade mit Bezug auf diese ihre Eigentumszuständigkeit wesensmässig heterogen zusammengesetzt ist: Das Herz jedes Mitglieds dieser Gruppe schlägt nicht für die allgemeinen Liegenschaftsteile, sondern je für die Interessen hin-