Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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seite die allgemeinen Liegenschaftsteile der Nutzungsseite (typischerweise gegen Entgelt) zur Verfügung stellt.
Die Vorlage der Kommission hat sich von vornherein auf den erstgenannten Zugang beschränkt, ohne diese Einschränkung näher zu begründen, namentlich ohne die Variante Miteigentum zu thematisieren. Es gibt gute Gründe auch für die Variante Miteigentum, die darzulegen den Rahmen dieser Vernehmlassung allerdings sprengen würden. Beide Systeme haben Nachteile, aber auch je interessante Vorteile. Diese müssten im Rahmen einer fundierten Überarbeitung der Vorlage ausgelotet werden. Es ist meines Erachtens nicht zwingend, sich auf eine einzige Regelungsstruktur festzulegen. Das Gesetz kann für gleiche und ähnliche Ideen ohne weiteres auch mehrere Instrumente zur Verfügung stellen.
Mein Bericht 1998/99 hat beide Regelungsvarianten detailliert abgehandelt, konkrete Regelungsvorschläge formuliert, sowie den gesetzessystematischen Kontext definiert (die drei entsprechenden Anhänge sind hier nochmals in Kopie beigefügt). Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich bloss noch auf die in der Vorlage enthaltene Variante Raumrecht.
Das neue Modell passt auch insoweit in vertraute Privatrechtsstrukturen, als die Beschränkung eines dinglichen Nutzungsrechts auf einen physisch abgegrenzten Teil eines Gebäudes keineswegs eine Singularität darstellt. Dasselbe ist bekannt bei der Umschreibung des Sonderrechts der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712a ZGB), beim dinglichen Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB) oder seit neuerem bei der spezifisch ausgerichteten Nutzniessung gemäss Art. 745 Abs. 3 ZGB.
Grundbuchamt Zug: Diese Bestimmungen sind in erster Linie als Beitrag zur Förderung des Wohneigentums, des so genannten "Kleinen Wohneigentums" gedacht. Es mag sein, dass durch die Schaffung des Raumrechts der Erwerb einer Wohnung leichter erschwinglich wird, da im Gegensatz zum Stockwerkeigentum nicht für den Miterwerb gemeinschaftlicher Teile investiert werden muss. Allerdings hat der Wohnungseigentümer dem Eigentümer dieser gemeinschaftlich genutzten Teile einen Benutzungszins zu entrichten. Wenn also das erforderliche Anfangskapital für den Erwerb des Objekts zwar niedriger ist, so bleibt schlussendlich der ausgegebene Gesamtbetrag doch mehr oder weniger derselbe. Dieser Betrag wird lediglich über die Zinsen, die dem belasteten Eigentümer zu bezahlen sind, über einen längeren Zeitraum hinaus verteilt.
Ob dieses Raumrecht Verbreitung finden wird, hängt zur Zeit wohl in erster Linie von der Bereitschaft privater Anleger zur Übernahme oder zum Rückbehalt gemeinschaftlicher Teile von Gebäuden mit der damit verbundenen Unterhaltspflicht und in zweiter Linie von der jeweiligen Wirtschafts- und Marktsituation ab. Ob der als Gegenleistung vorgesehene Benutzungs- oder Raumrechtszins genügend Anreiz schafft, wird sich noch weisen müssen. Ebenso wird die Zukunft zeigen, wie Kapitalgeber das Raumrecht beurteilen und dessen "Kreditwürdigkeit" einstufen.
Gesetzessystematisch sollte das Raumrecht eigenständig, umfassend und ohne Verweis zum Baurecht geregelt werden. Die Behandlung des Raumrechts als Ausnahme vom Verbot der Errichtung eines Baurechts an einem Stockwerk einer Baute ist unglücklich (Art. 675 Abs. 2 VE-ZGB). Der Verweis auf sinnge-