Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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tragsfreiheit dasjenige Rechtsinstitut zu wählen, welches ihren Bedürfnissen am besten entspricht.

423.2 Kritik / Critique / Critica

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Wir haben Bedenken, ob dieses Recht auf grosses Interesse stossen wird. Zum einen dürfte sich der Grundeigentümer an den Begrenzungen des Raumrechtszinses (Art. 779o Abs. 1) stören und zum anderen wird wahrscheinlich für den Grossteil der Mieter das Recht ohnehin noch zu teuer sein. Ein weiterer Fallstrick besteht bei der Rangreihenfolge: Wird das Recht nicht im Vorgang zu allen bestehenden Grundpfandrechten bestellt, muss der Berechtigte im Falle der Verwertung des Grundstücks damit rechnen, dass er sein Raumrecht allenfalls verliert (vgl. Art. 142 SchKG). Ob dies den Raumrechtsberechtigten jeweils immer klar sein wird - auch unter Berücksichtigung der Beratung durch eine Urkundsperson - wagen wir zu bezweifeln. Fraglich ist überdies, ob die Finanzinstitute als Grundpfandgläubiger den Nachgang gegenüber solchen Lasten erteilen würden. In der Praxis wird heute vielfach bereits für kleinere, unbedeutendere Dienstbarkeiten der Rangrücktritt durch den Berechtigten verlangt. Schliesslich orten wir noch grosses Konfliktpotential im Bereich des Unterhalts der gemeinschaftlichen Anlagen durch den Grundeigentümer. Dessen Interesse dürfte vielfach auf geringst mögliche Auslagen und damit auf einen absoluten Mindestunterhalt ausgerichtet sein. Zudem haben wir Bedenken, ob das juristisch komplex konzipierte Raumrecht für den gewöhnlichen Wohnungskäufer, der regelmässig Laie ist und keinen dauernden Rechtsbeistand besitzt, überhaupt noch genügend fass- und durchschaubar ist. Wir beantragen daher, auf die Schaffung dieses Rechtsgebildes gänzlich zu verzichten.

AI: Im Vorentwurf wird die Schaffung eines neuen beschränkten dinglichen Rechts mit der Bezeichnung "Raumrecht" vorgeschlagen. Dieses würde dem Berechtigten erlauben, gewisse Teile eines bestehenden oder noch zu erstellenden Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Im Gegensatz zum Stockwerkeigentum würde es dem Inhaber aber kein Miteigentum verleihen. Im Vergleich zum Baurecht würde das Raumrecht nicht getrenntes Eigentum am Boden und an der Baute ermöglichen; lediglich die vom Raumrechtsberechtigten eingebauten Einrichtungen blieben in dessen Eigentum. Das vorgeschlagene Raumrecht dürfte seinem Inhalte nach irgendwo zwischen dem Miet- und Baurechtsvertrag anzusiedeln sein. Der Unterschied liegt offenbar darin, dass beim Raumrecht die durch den Raumrechtsberechtigten in das Objekt eingebauten Einrichtungen in seinem Eigentum verbleiben, währenddem diese bei einem Mietverhältnis durch den Einbau in das Eigentum des Grundeigentümers (Vermieters) übergehen. Ob damit dem Anliegen, "Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen den Zugang zum Wohneigentum zu erleichtern" (vgl. Seite 18 der Erläuterungen), entsprochen werden kann, ist mehr als fraglich. Selbst wenn die Raumrechtsberechtigten Eigentümer der von ihnen angebrachten oder eingebauten Einrichtungen im Inneren der Räume werden (Boden-, Wand- und Deckenbeläge, Küchen- und Badezimmereinrichtungen), könnten sie sich nicht als Wohnungseigentümer fühlen. Dies umso mehr nicht, als sie monatlich dem Eigentümer einen Raumrechtszins zu