Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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bezahlen hätten, der weit über einem Baurechtszins liegen würde. Im Gegensatz zum Baurecht müsste der belastete Eigentümer nämlich nicht nur den Boden, sondern auch die tragende Konstruktion, die äussere Gebäudehülle sowie die zum allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen des Gebäudes erstellen und finanzieren. Am betreffenden Objekt würden die Berechtigten weder Eigentum noch eine eigentümerähnliche Stellung erhalten. Auch bei solchen wirtschaftlichen Überlegungen stösst das Raumrecht nur auf Skepsis. Bei Berücksichtigung der bereits im geltenden Recht vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. realobligatorische Wirkung eines Mietvertrages durch Vormerkung im Grundbuch, Begründung von Stockwerk- oder Miteigentum kombiniert mit einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung) wird deutlich, dass es die Schaffung dieses Raumrechtes aus rechtlicher Sicht gar nicht braucht. Vielmehr zeigt sich, dass es sich bei diesem neuen Institut bloss um eine Alibiübung handelt, bei der einem Raumrechtsinhaber eine eigentümerähnliche Stellung vorgegaukelt wird, die er in Tat und Wahrheit gar nicht hat. Im Übrigen wäre die rechtliche Einordnung des Raumrechtes in die bestehenden Grundsätze des Sachenrechts mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (Widerspruch zu Bestandteils- und Akzessionsprinzip, Umfang der Pfandhaft bei der Errichtung von Grundpfandrechten an den Raumrechten etc.). Das vorgeschlagene Raumrecht entpuppt sich somit als völlig unpraktikable Konstruktion, die von der Standeskommission in aller Form abgelehnt wird. Die Standeskommission beantragt deshalb, dieses Institut ersatzlos aus dem Vorentwurf zu streichen.

AR: Ablehnend beurteilt wird hingegen die Einführung eines so genannten Raumrechts, wie es der Vorentwurf in Art. 779m bis 779r vorsieht. Es ist nämlich zu bezweifeln, ob diese Art des Eigentums einem echten Bedürfnis in der Praxis entspricht. Bereits heute ist es verschiedensten Bevölkerungsschichten möglich, zumindest Stockwerkeigentum zu erwerben. Die Möglichkeit des BVG-Vorbezuges hat diesen Umstand zusätzlich gefördert. Mit dem Raumrecht wird allenfalls die Schwelle für den Erwerb von Grundeigentum nochmals tiefer gesetzt, was durchaus zu begrüssen wäre. Die Anlagekosten eines Gesamtobjektes bleiben jedoch dieselben. Es wird lediglich deren Erbringung für die Raumrechtsinhaber von einer einmaligen Leistung auf höhere wiederkehrende Zinsenleistungen verlagert. Die Ausgestaltung des vorgeschlagenen Raumrechts stellt eine Vermischung von Dienstbarkeitsrecht (Baurecht), Mietrecht, Stockwerkeigentum und Miteigentum dar. Dies dürfte zu Problemen führen, da v.a. für Laien die einzelnen Elemente schwer auseinander zu halten sind. Schon heute haben immer mehr Stockwerkeigentümer Schwierigkeiten bei der Ausübung ihrer Rechte. Begehrenswerter dürfte für viele Personen ein eigenes Haus sein. Der Erwerb eines derartigen Objektes ist heute hingegen nur noch einem relativ kleinen Kreis möglich. Die Veränderung des Verhältnisses von immer höheren Bodenkosten zu stagnierenden Gebäude-Neubaukosten zeigt, dass v.a. in zentrumsnahen Lagen zu wenig erschwingliches Bauland zur Verfügung steht. Diesem Mangel müsste mit anderen rechtlichen Mitteln, insbesondere mit raumplanerischen Mitteln, wirksamer begegnet werden, als dies mit der Einführung eines Raumrechts möglich ist.

BE: Die Einführung des Instituts Raumrecht wird abgelehnt. Es ist nicht zu erwarten, dass damit weiteren Kreisen der Zugang zu Wohneigentum erleichtert wird. Die Nutzung der Gebäudeinfrastruktur (Grund und Boden, Gebäudehülle), die ausserhalb des Eigentumsbereichs des Raumrechts steht, wird dem Investor ein-