Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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worden ist bzw. die getroffene Regelung nicht im vorgeschriebenen Mass publik gemacht worden ist. Allenfalls ist hier einmal eine Lösung denkbar, bei welcher Behörden und Private weitere Einträge in einer zusätzlichen Rubrik im Grundbuch eintragen können. Periodisch ist von diesen jeweilen eine Erklärung einzureichen, ob der Eintrag noch aktuell ist oder nicht, ansonsten der Eintrag gelöscht wird.
JGK BE: Wir bedauern, feststellen zu müssen, dass den Kernanliegen der Motion Lauri mit den Art. 976 bis 976b nur ansatzweise Rechnung getragen wurde. Wir ersuchen Sie dringend, die Konzeption zur Löschung von überflüssigen und höchst wahrscheinlich bedeutungslosen Einschreibungen nochmals zu überprüfen.
Kreisgrundbuchamt XI: Der Entwurf enthält viel Positives, wie die Einführung des papierlosen Schuldbriefs und die Abschaffung der Gült. In Bezug auf die Bereinigung ist er aber alles in allem enttäuschend, da er sich in vielen Bereichen nicht an den Bedürfnissen der Praxis orientiert hat. Wie schon oben ausgeführt, bereinigen wir in Interlaken schon seit über 18 Jahren und wir wissen, was der Bereinigung helfen würde. Die von Ihnen vorgeschlagenen Bereinigungsartikel genügen der Bereinigung in der Praxis zum grösseren Teil nicht (insbesondere die Artikel ZGB neu 743 und 976ff.).
In Bezug auf die Bereinigung muss das revidierte ZGB folgenden drei Punkten genügen:
1. Es muss eine permanente Bereinigungspflicht auch für das eidgenössische Grundbuch statuiert werden. Darunter gehören die Bereinigungspflicht des Grundbuchamtes und die Mitwirkungspflicht der Parteien.
2. Es muss verhindert werden, dass unnötige neue Dienstbarkeitseinträge entstehen. Dazu muss der neue Artikel 743 VE-ZGB verbessert werden, insbesondere müssen auch die so genannten unklaren Dienstbarkeiten (d.h. solche örtlich beschränkte Dienstbarkeiten, deren Verlauf nicht aus dem Grundbuchbeleg ersichtlich ist, deren Lage aber mit einiger Sicherheit vermutet werden kann) mit diesem Artikel bereinigt werden können.
3. Es müssen bestehende überflüssige Einschreibungen effektiv bereinigt werden können. Einen guten Ansatz bildet Art. 744 VE-ZGB. Hingegen ist die Regelung in den Art. 976 ff VE-ZGB nach wie vor unzureichend. Das Verfahren wird sogar umständlicher und langwieriger. Auch hier müssen die so genannten unklaren Dienstbarkeiten erfasst werden können.
Eine wirksame Hilfe könnte meines Erachtens - nebst einer massiven Verbesserung der Art. 743 und 976ff. - die Einführung der Verjährung von Dienstbarkeiten darstellen, wie dies noch der Art. 726 des Entwurfs 1904 vorgesehen hatte: "Hat der Berechtigte die Dienstbarkeit während zehn Jahren nicht ausgeübt, obschon er dazu Veranlassung gehabt hätte, so kann der Belastete deren Löschung verlangen." Ich verweise auf die noch immer zutreffenden Ausführungen von Liver in ZK 734 N. 181ff. Offenbar waren die damaligen Räte der irrigen Meinung, Art. 736 ZGB würde genügen. Dieser Artikel ist aber toter Buchstabe geblieben, dies vor allem deshalb, weil eine unnötige Dienstbarkeit den Belasteten nur unwesentlich stört. Sie stört ihn sicher nicht so stark, dass er zum Richter gehen würde, wie dies Art. 736 vorsieht. Ich rege deshalb an zu prüfen, einen Artikel im Sinne des vorerwähnten Art. 726 des Entwurfs 1904