Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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sen, welche zudem nur die Verfahren für Dienstbarkeiten regeln; für die übrigen Einschreibungen fehlen gesetzliche Regeln. Die festgestellten Mängel im Bereich der systematischen Bereinigung werden teilweise aufgewogen durch die Möglichkeit der Kantone, in Anwendung von VE-Art. 744 III selbst Regeln aufzustellen. Für die gewöhnliche Bereinigung hingegen sieht der VbGH dunkle Wolken aufziehen, wenn die Instrumente nicht noch markant verbessert werden. Nach unserer Einschätzung dürfen die Verfahren nicht nur für ein "Schönwettergrundbuch", d.h. ein Grundbuch mit ein paar wenigen, gut dokumentierten Dienstbarkeiten ausgelegt werden, sondern müssen für ein "Allwettergrundbuch" tauglich sein; auch in Gegenden, deren Grundstücke viele und v.a. unklare Dienstbarkeiten aufweisen, muss eine effiziente Erledigung des Tagesgeschäfts gewährleistet sein. Die Vorlage geht implizit von gut geregelten Verhältnissen rund um die Dienstbarkeiten aus, d.h. von einer überwiegenden Mehrheit von Dienstbarkeiten, deren örtlich begrenzte Ausübung sich zweifelsfrei aus dem Beleg ergibt (hiernach "klare Fälle" genannt). In der Praxis ist indes ein anderes Bild vorherrschend: Dienstbarkeiten jüngeren Datums erfüllen diese Voraussetzungen oftmals - daneben gibt es aber viele ältere Dienstbarkeiten, bei welchen der Verlauf, wenn überhaupt Anhaltspunkte vorhanden sind, höchstens vermutet werden kann (nachfolgend als "unklare Fälle" bezeichnet). Der VbGH legt Wert auf die Feststellung, dass die Anzahl "unklarer Fälle" diejenige "klarer Fälle" manchenorts - namentlich dort, wo die systematische Bereinigung bisher nicht stattgefunden hat - bei weitem übertrifft. Der VbGH kann deshalb die vorgeschlagene Lösung, "unklare Fälle" einfach kategorisch auf die abgetrennten Teilstücke zu übertragen, nicht akzeptieren (vgl. dazu auch Bemerkungen in Ziff. 3 zu VE Art. 743 Abs. 4). Zudem muss das Verfahren, welches für die Löschung vorgeschlagen wird, als praxisfremd und inakzeptabel bezeichnet werden, weil es dazu führt, dass Parzellierungen (und ihre Folgegeschäfte, namentlich Verkäufe und Finanzierungen!) auf Monate wenn nicht gar Jahre hinaus blockiert sind.

Motion Lauri: In Ziff. 1 ist es bereits angetönt, hier soll es nochmals in aller gebotenen Deutlichkeit gesagt werden: der VbGH ist der Auffassung, dass die Forderungen der Motion Lauri durch die vorgeschlagene Revision wenn überhaupt, dann höchstens teilweise erfüllt sind. Namentlich der zweite Teil des eingereichten Textes der Motion ("sowie vor überflüssigen Einschreibungen zu schützen") ist nicht einmal ansatzweise verwirklicht. Diesem Schutz dienten u.E. Selbstreinigungsmechanismen einerseits sowie Präventivmassnahmen anderseits. Erstere wären beispielsweise eine permanente Bereinigungspflicht für den Grundbuchverwalter und die Urkundspersonen, kombiniert mit einer Mitwirkungspflicht für die Grundeigentümer, aber auch eine zeitliche Befristung aller Dienstbarkeiten, wie sie das französische oder das italienische Recht kennen. Als Präventivmassnahmen kämen u.E. eine gesetzlich verankerte Einzeichnungspflicht in einen Plan für örtlich begrenzt ausübbare Dienstbarkeiten in Betracht, aber auch ein Verbot für Dienstbarkeiten für Leitungsrechte und andere Rechte, die sich der Eigentümer aus Nachbarrecht oder aus öffentlichem Recht, beispielsweise aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung, entgegenhalten lassen muss.