Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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einzuführen, und zwar in der Form, dass eine Löschung auf Antrag und von Amtes wegen erfolgen könnte. Wie Liver in N. 182 darlegt, birgt unser Grundbuch, das insbesondere für die Rechtssicherheit bürgt, die Gefahr in sich, das wirklich bestehende Recht preiszugeben. Dies könne aber vor allem dadurch gemildert werden, dass der Verjährung Raum gegeben werde.
In diesem Zusammenhang ist auch der Vortrag Livers zum Thema "Entstehung und Ausbildung des Eintragungs- und des Vertrauensprinzips im Grundstückverkehr" in ZBGR 1979 S. 1ff., der mit folgendem Satz endet: "Man müsste zum früheren kantonalen Recht oder wenigstens zum Entwurf Eugen Huber zurückkehren."!!! Die Auswirkungen der "Fehler im Gesetz, welche zur Hauptsache auf Beschlüsse in der parlamentarischen Beratung aus irrtümlichen Vorstellungen über ihre Behebung durch das neue Gesetz entstanden sind" (S. 19), zeigen sich in denjenigen Grundbuchkreisen, denen die Gnade von Güterzusammenlegungen nicht zuteil geworden ist, augenfällig. Es wäre jetzt die Gelegenheit, die Fehler zu korrigieren und den Grundbuchverwaltern echte gesetzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die Praxis hat gezeigt, dass vor allem der Grundbuchverwalter derjenige ist, der aktiv wird, wenn ihm die nötigen Mittel gegeben werden. Er sollte deshalb vermehrt von Amtes wegen eingreifen können. Ebenso sollte die Kognition des Grundbuchverwalters eher ausgedehnt werden.
Ich hätte es auch für wichtig angeschaut, wenn man das Problem Anmerkungsparzelle aufgegriffen hätte, sind doch hier in den Kantonen die verschiedensten Lösungen im Umlauf (Pfandumfang, Verbot der separaten Verpfändung des Anmerkungsgrundstücks, Umwidmung).
Früher oder später wird das Grundbuch auch über Internet abrufbar sein, sodass sich Zugriffs- und Einsichtsprobleme stellen werden. Ich sehe im Hauptbuch keine geheimen Informationen, weshalb Art. 970 ZGB in Bezug auf das Hauptbuch völlig geöffnet werden könnte.
Es fehlt eine explizite Bestimmung, dass örtlich beschränkte Dienstbarkeiten zwingend in einem Plan einzuzeichnen sind.
Die Motion Lauri ist nur ansatzweise erfüllt. Nur ein bereinigtes Grundbuch erfüllt die Ansprüche einer modernen Wirtschaft.
VbGH: Leider ist gerade die Dienstbarkeitsbereinigung unzureichend geregelt, weshalb sie letztlich bei den negativ beurteilten Punkten aufgeführt wird (vgl. Pt. 2 hiernach). In die gleiche Kategorie fallen die meisten der zahlreich vorgeschlagenen neuen Anmerkungen, aber auch das Fehlen einer Regelung für die sog. Anmerkungsgrundstücke und insbesondere das Fehlen jeglicher Selbstreinigungsmechanismen sowie jeglicher Präventivmassnahmen gegen neue, von Anfang an überflüssige Einschreibungen, wie sie mit der überwiesenen Motion Lauri gefordert wurden (vgl. Pt. 4 hiernach).
Es gilt, zwischen der gewöhnlichen Bereinigung im Rahmen von Grenzänderungen einerseits und der systematischen Bereinigung als Voraussetzung der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs anderseits zu unterscheiden; zur zweiten Kategorie kann man auch die ständige Bereinigungspflicht im Sinne einer Sauberhaltung des Grundbuches zählen, welche gesetzlich vorgeschrieben werden sollte. Für beide Arten der Bereinigung stellt der Entwurf Instrumente zur Verfügung, die sich bei näherer Betrachtung als unzulänglich erwei-