Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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erteilt, bedeutet das nach Art. 679a Abs. 2 VE-ZGB noch nicht, dass gebaut werden kann. Eventuell kann der Zivilrichter zur Vermeidung von übermässigen Immissionen beim Bauvorgang eine Änderung des Bauprojektes festlegen. Eine solche Änderung kann prozessrechtlich nur durchgesetzt werden, wenn die Baubewilligung ausgesetzt wird, d.h. wenn der Zivilrichter die Bauaufnahme verbietet, bevor nicht über die Ansprüche auf Änderung des Bauprojekts wegen übermässiger Immissionen entschieden ist. Hier eröffnet sich ein neuer Rechtsweg, auch nach Erteilung der Baubewilligung. Das erscheint wenig sinnvoll. Deshalb ist auf diese Regelung zu verzichten.
NE: Si la distinction entre exercice licite et excessif du droit de propriété peut être utile, il est à notre sens peu judicieux de régler la matière de façon aussi détaillée, au risque de se retrouver dans la pratique face à des situations qui n'avaient pas été prévues par la loi.
SH: Die Ratio von Art. 679 Abs. 2 VE-ZGB könnte auch über den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gelöst werden, ohne dass die Ansprüche tel quel ausgeschlossen werden müssten. Art. 679 Abs. 3 VE-ZGB geht zudem wohl über die BGE-Praxis hinaus. Weshalb werden Lichtentzug (Abs. 2) und Aussichtsentzug (Abs. 3) unterschiedlich behandelt, wenn doch Lichtentzug meistens gleichzeitig mit Aussichtsentzug verbunden ist? Bezüglich den baurechtlichen Bestimmungen gilt das Koordinationsgebot zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Dies würde im Einzelfall wohl sachgerechtere Lösungen zulassen als ein absoluter Ausschluss von Schadenersatz. Art. 679 Abs. 3 VE-ZGB wird als zu weitgehend abgelehnt.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Die vorgeschlagenen zusätzlichen Eigentumsbeschränkungen bzw. die Ausdehnung der Verantwortlichkeit des Grundeigentümers und damit der nachbarrechtlichen - zivilrechtlichen - Klagemöglichkeiten nach VE Art. 679a Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 679 alt und neu ZGB) sind ausdrücklich abzulehnen. Die Schaffung einer zivilrechtlichen, ausserhalb des ordentlichen (öffentlich-rechtlichen) Baubewilligungsverfahrens liegenden Klagemöglichkeit des Nachbarn bei Nachteilen, die "durch eine Änderung des Bauprojekts vermieden werden könnten", ist völlig systemfremd. Es verwundert daher auch nicht, dass der vorgeschlagene Bruch mit der geltenden Ordnung in den Erläuterungen praktisch unkommentiert bleibt. Der vorgebrachten lapidaren Begründung, bauende Grundeigentümer "sollen nicht übermässig privilegiert werden" (Erläuternder Bericht, S. 12 und 24) gebricht es an jeglicher Plausibilität oder mindestens ordnungspolitisch nachvollziehbarer Erläuterung. Von der schon rein systematischen Unsinnigkeit dieser vorgeschlagenen Ergänzung abgesehen, fehlt es zudem an Ausführungen über prozessrechtliche Kollisionsnormen, die bei vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung in solchen Fällen wohl zu bewältigen wären... Schliesslich ist dieser Vorschlag auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Systematik klar abzulehnen. Es kann nicht angehen, über das Zivilgesetzbuch in das von der Baubewilligungsbehörde durchgeführte (oder durchzuführende) Baubewilligungsverfahren einzugreifen.