Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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425.2 Kritik / Critique / Critica
Kantone / Cantons / Cantoni
GL: Der Kommentar zu den neuen Artikeln über die verbotenen Immissionen (Art. 684 Abs. 2 VE-ZGB) und die Anpassung der Klagemöglichkeiten (Art. 679 und 679a Abs. 1 VE-ZGB) knüpft grundsätzlich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an. Es wird dargelegt, das Bundesgericht habe die negativen Immissionen im Falle der Pflanzungen anerkannt. Diese seien nun in das ZGB als Rechtsvorschrift zu integrieren.
Die vorgeschlagene Regelung geht nun aber einen Schritt weiter. Die negativen Immissionen betreffen gemäss dem Kommentar zum VE-ZGB auch die negativen Immissionen, die von einer Baute ausgehen (also Lichtentzug, Schattenwurf). Es soll also ein bundesrechtlicher Anspruch auf Schutz gegen negative Immissionen, die von Bauten ausgehen, eingeführt werden. Das Bundesgericht hatte dies als problematisch bezeichnet, da dafür das kantonale öffentliche Baurecht massgebend sei.
Im Kommentar zum VE-ZGB steht, dass die bisherigen positiven Immissionen durch eine Liste der negativen Immissionen ergänzt werde (Entzug von Besonnung, Tageslicht oder anderer lagebedingter Vorzüge des Grundstücks). Entsteht eine solche negative Immission, kann mit den üblichen Mitteln des Art. 679 vorgegangen werden, d.h. Klage auf Beseitigung, Schutz gegen drohenden Schaden und Schadenersatz. Dieser Katalog der möglichen Massnahmen wird in dem Fall, in dem bereits eine Baute erstellt ist, beschränkt auf den Anspruch auf Schadenersatz (Art. 679 Abs. 2 VE-ZGB).
Besteht die Überschreitung des Eigentums, d.h. die negative Immission, im Entzug von Besonnung, Tageslicht oder anderer lagebedingter Vorzüge des Grundstücks, so kann vor Erstellen der Baute auf Schutz gegen den drohenden Schaden geklagt werden, nach Erstellen der Baute auf Schadenersatz. Damit wird durch das ZGB in das öffentliche Baurecht eingegriffen. Die Bauvorschriften (Abstand, Gebäudehöhe usw.) sind vom öffentlichen Baurecht bestimmt. Eine rechtmässig bewilligte Baute kann bei einem Nachbarn zu Entzug von Besonnung oder Tageslicht führen. Es ergibt sich nun das Problem, ob dieser Nachbar gestützt auf das ZGB beim Zivilrichter gegen eine an sich baubewilligte Baute vorgehen kann mit der Begründung, die Baute sei zwar rechtmässig bewilligt, ihm würde aber übermässig Licht entzogen. Weiter kann sich die Frage stellen, ob ein Nachbar, der infolge eines Grünplans, also einer ökologischen Massnahme, Bäume in seiner Nachbarschaft dulden muss, gegen diese Bäume mit Hilfe des privatrechtlichen Immissionsschutzes vorgehen kann. Die beabsichtigte Regelung scheint daher unzweckmässig.
Neu ist eine Bestimmung im VE-ZGB, die beinhaltet, dass beim Bauvorgang der Nachbar nicht übermässigen Nachteilen ausgesetzt werden darf. Sind solche Nachteile beim Bauvorgang (Lärm, Staub) durch eine Änderung des Bauprojektes vermeidbar, kann der Nachbar das verlangen (Art. 679a Abs. 2 VE-ZGB). Sind derartige Nachteile unvermeidlich, steht Schadenersatz zu (Art. 679a Abs. 1 VE-ZGB). Diese Bestimmung ermöglicht zum einen Schadenersatzansprüche gegen die Bauenden. Das führt bauseits zu Aufwandpositionen, die aber das Bauen an sich nicht verhindern. Der in Abs. 2 von Art. 679a VE-ZGB genannte Anspruch auf Änderung des Bauprojekts zur Vermeidung von Immissionen kann allerdings zu Problemen führen. Ist eine Baubewilligung