Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 187Fedlex · Rapporto sui risultati
gerechtfertigt. Zwangsgemeinschaften über einen Zeitraum von fünfzig Jahren betreffen regelmässig auch an der Vereinbarung nicht beteiligte Drittpersonen, welchen eine solch übermässige Bindung nicht zumutbar ist (z.B. beim Generationenwechsel).
Mit der Einführung der Möglichkeit zur Aufhebung des Stockwerkeigentums bei nicht mehr bestimmungsgemässer Nutzbarkeit des Gebäudes und, kumulativ, nach fünfzigjährigem Bestand des Stockwerkeigentums, soll in vorausschauender Weise eine Lösung angeboten werden, für eine künftig wohl öfters anzutreffende Problematik beim alternden Stockwerkeigentum. Da sich die nicht mehr bestimmungsgemässe Nutzbarkeit des Gebäudes allerdings in vielen Fällen bereits vor Ablauf von fünfzig Jahren seit der Stockwerkeigentumsbegründung einstellen kann, insbesondere bei der Begründung von Stockwerkeigentum an bereits bestehenden Liegenschaften, wäre jedenfalls eine etwas differenziertere Regelung angezeigt. Zum Beispiel könnte, wenn der schlechte Zustand eines in die Jahre gekommenen Gebäudes die vorzeitige Aufhebung objektiv gebietet, auf das Erfordernis der fünfzigjährigen Dauer des Stockwerkeigentums vor der Aufhebung verzichtet werden.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Die vorliegende Revision des ZGB sollte zum Anlass genommen werden, auch einige der Probleme der Praxis aus dem Bereich des Miteigentums zu lösen. Es wäre bedauerlich, wenn diese Chance verpasst würde.
Das Miteigentum findet sich in der Praxis vielfach für die eigentumsrechtliche Beteilung mehrer Personen - häufig Grundeigentümer - an gemeinschaftlichen Teilen und Einrichtungen, so etwa bei gemeinschaftlichen Untergrundgaragen, Zugangswegen zu Häusern, Spielplätzen, Heizsystemen etc. Die geltenden Bestimmungen werden der gemeinschaftlichen Struktur der beteiligten Eigentümer, die jener bei Stockwerkeigentümergemeinschaften sehr ähnlich ist, nur teilweise gerecht. Die Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Beschlussfassung sind im Miteigentum - im Gegensatz zum Stockwerkeigentum - lückenhaft und teils praxisfremd. Um den Problemen der Praxis vermehrt Rechnung zu tragen, sollte in folgenden Bereichen die bewährte Regelung des Stockwerkeigentums auch auf Miteigentumsgemeinschaften ausgedehnt werden.
VSGV: In den letzten 20 Jahren ist im Immobiliarsachenrecht das unselbständige Miteigentum immer mehr und in komplexeren Formen aufgetreten und zu einem der wichtigsten Instrumente zur Regelung der Erschliessungen bei Überbauungen geworden. Das auch unter dem Namen "Anmerkungsgrundstück" bekannte Institut ist im ZGB kaum geregelt und wird lediglich in Art. 650 Abs. 1 ZGB erwähnt. Die Grundbuchverordnung kann mangels genügender Rechtsgrundlage auch nicht weiter helfen und wäre überdies kaum das geeignete Mittel. Obwohl das Bundesgericht in der letzten Zeit verschiedene Urteile zu den vielen sich stellenden Fragen gefällt hat (vgl. statt vieler BGE 130 III 13), sind nach wie vor grundsätzliche Probleme nicht geklärt (beispielsweise über die Zulässigkeit und Mischung von unselbständigem und selbständigem Miteigentum) und entsprechend unterschiedlich ist die Praxis in den einzelnen Kantonen. Wir verstehen deshalb nicht, wenn in der vorliegenden Revision dieses Institut nicht näher geregelt wird, obwohl sehr grosse wirtschaftliche und praktische Interessen geradezu nach einer solchen Regelung rufen und diese