Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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HEV: Der HEV Schweiz unterstützt die Bestrebung, die geltende Rechtsprechung zum Immissionsschutz im Nachbarrecht ins Gesetz zu integrieren und durch eine entsprechende Präzisierung des Gesetzeswortlautes die erforderliche Klarheit zu erwirken. Gerade das Nachbarecht ist ein Rechtsbereich, der in hohem Masse Private, d.h. juristisch nicht bewanderte Laien, direkt betrifft. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzeswortlaut für sich selbsterklärend ist, und nicht umfangreiche Konsultationen bzw. die Kenntnis der Rechtsprechung erforderlich macht. In diesem Sinne begrüssen wir die Präzisierung des Gesetzeswortlautes im Sinne der geltenden Rechtsprechung zu den negativen Immissionen (Entzug von Besonnung und Tageslicht).

Der Gesetztext sollte für ein- und denselben Sachverhalt einheitlich denselben Begriff verwenden. Dieser Grundsatz wird in den vorgeschlagenen neuen Bestimmungen missachtet. Der Gesetztext spricht in Zusammenhang mit der Eigentumsüberschreitung (Art. 679 ff.) sowie im Nachbarrecht (Art. 684 ff.) sowohl von "Nachteilen" (Art. 679a, neu) als auch von "Einwirkungen". Der Begriff "Immissionen" taucht im Gesetzestext jedoch (bisher) nicht auf. Die vorgeschlagene Einführung des Begriffs "Immissionen" einzig für die Marginale zu Art. 684 lehnen wir als mit dem übrigen Gesetzestext nicht konsistent ab. Es ist in der Marginale der gleiche Begriff zu verwenden wie im Wortlaut jener Bestimmung.

Antrag:

Die Marginale von Art. 684 soll wie folgt lauten: "Einwirkungen"

Eventualantrag:

Falls in der Marginale der Begriff "Immissionen" verwendet wird, ist auch in der Bestimmung selbst der Begriff "Einwirkungen" durch "Immissionen" zu ersetzen.

SBV: Die Interessen der Landwirtschaft, welche wir vertreten, und die immer strikter werdenden Vorschriften des Umweltrechtes veranlassen uns, dazu eine Ergänzung in Bezug auf die ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen und bestehenden Gebäude zu beantragen.

Durch die Ausdehnung der Bauzonen werden Wohnquartiere meist direkt an eine landwirtschaftlich genutzte Zone geplant. Wenn nun durch diesen Umstand die Ökonomiegebäude des betroffenen Landwirtes immer näher an die Einfamilienhäuser rücken (bzw. umgekehrt), kann dies die ungemütliche und wirtschaftlich untragbare Situation nach sich ziehen, dass die Ökonomiegebäude entfernt bzw. die Produktion (z. B. Schweinehaltung) aufgegeben werden muss. In einer vom Markt immer stärker bedrängten landwirtschaftlichen Produktion der Schweizer Landwirte ist die heute geltende Rechtslage unbefriedigend, ja inakzeptabel und stösst auf kein Verständnis. Wir schlagen deshalb einen neuen Absatz 3 vor:

Art. 684 Abs. 3 (neu)

Besteht die Überschreitung durch eine ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke, bestehender Ökonomiegebäude und damit verbundenen ortsfesten Einrichtungen, so kann nur verlangt werden, dass die Immissionen auf das Nötigste beschränkt werden und wirtschaftlich zumutbare organisato-