Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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ziehen, dass die Ökonomiegebäude entfernt bzw. die Produktion (z.B. Schweinehaltung) aufgegeben werden müssen. In einer vom Markt immer stärker bedrängten landwirtschaftlichen Produktion der Schweizer Landwirte ist die heute geltende Rechtslage unbefriedigend, ja inakzeptabel und stösst auf kein Verständnis. Wir schlagen deshalb einen neuen Absatz 3 vor:

Art. 684 Abs. 3 (neu)

Besteht die Überschreitung durch eine ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke, bestehender Ökonomiegebäude und damit verbundenen ortsfesten Einrichtungen. so kann nur verlangt werden, dass die Immissionen auf das nötigste beschränkt werden und wirtschaftlich zumutbare organisatorische, bauliche oder technische Massnahmen getroffen werden. Die Ausdehnung der Produktion und / oder Erweiterung der landwirtschaftlich genutzten Ökonomiegebäude ist hingegen auch in diesen Fällen weiterhin möglich.

SVW: Randtitel: Wir begrüssen die Verwendung des heute auch für Laien geläufigen

Begriffs.

Abs. 2: Auch hier begrüssen wir die Aufnahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Gesetzestext. In sprachlicher Hinsicht sind wir der Meinung, dass auch der Text den gleichen Begriff wie der Randtitel verwenden sollte, nämlich statt "Einwirkungen" auch "Immissionen". Wir fragen uns jedoch, ob es sich rechtfertigt, den Katalog der Immissionen lediglich durch die negativen Immissionen zu ergänzen oder ob nicht auch die ideellen Immissionen sowie von Elektrosmog erwähnt werden müssten.

Artikel 691

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Die Begründung von Leitungsdienstbarkeiten macht keinen Sinn, wenn jeder

spätere Erwerber des belasteten Grundstückes sich solche Rechte ohnehin entgegenhalten lassen muss. Deshalb sollte Absatz 3 dahingehend geändert werden, dass Erschliessungsleitungen generell nicht ins Grundbuch eingetragen werden können. Die eingereichten Dienstbarkeitspläne sind in der Praxis meist Projektpläne und stimmen mit der späteren, tatsächlichen Bauausführung nicht überein. Es macht keinen Sinn, wenn das Grundbuchamt mit grossem Aufwand derartige von Anfang an veraltete Dienstbarkeiten "hütet", für die überdies kein Bedarf vorhanden ist. Sachdienlicher wäre ein Leitungskataster, der z.B. durch die Gemeindeverwaltung zu führen wäre. Darüber hinaus können (wie z.B. im Kanton Bern gestützt auf das Wasserversorgungsgesetz) öffentliche Wasserleitungen angemerkt werden.

Artikel 691 VE sollte mit Artikel 676 Absatz 3 ZGB in Einklang gebracht werden.

BS: Die vorgeschlagene Durchbrechung des öffentlichen Glaubens des Grund-

buches wird u.a. damit begründet, dass die heutige unklare Regelung und das damit verbundene Kostenrisiko insbesondere bei grösseren Überbauungen zu Unsicherheiten bei der potentiellen Käuferschaft führen könne. Wie diese Unsicherheit nun aber mit der vorgeschlagenen Regelung beseitigt werden kann, ist nicht ganz klar. Dem gutgläubigen Erwerber werden Leitungen, die nicht aus dem Grundbuch oder der tatsächlichen Situation ersichtlich sind, entgegengehalten werden können. Da diese ihm unbekannte Dienstbarkeit eine