Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Kreisgrundbuchamt XI: Meine über 15-jährige Bereinigungspraxis hat gezeigt, dass sehr viele Leitungsrechte auf Vorrat vor Erschliessung eines Quartiers einfach kreuz und quer meist auf Grund von Projektplänen ins Grundbuch eingetragen werden. Jahre nach der Eintragung stellt sich dann heraus, dass die Leitungen nicht wie einst geplant, von Westen, sondern von Osten her die Parzelle erschliessen. Absatz 3 sollte meiner Meinung nach dahingehend geändert werden, dass Leitungen generell nicht ins Grundbuch eingetragen werden können, da die eingereichten Dienstbarkeitspläne meist Projektpläne sind und mit der Bauausführung nicht übereinstimmen. Es darf nicht sein, dass das Grundbuch mit grossem Aufwand derartige von Anfang an veraltete Dienstbarkeiten hütet. Sachdienlicher wäre in meinen Augen ein Leitungskataster, das z.B. auf der Gemeindeverwaltung geführt wird. Darüber hinaus ist anzufügen, dass z.B. im Kanton Bern öffentliche Wasserleitungen gestützt auf das Wasserversorgungsgesetz Art. 21.4 angemerkt werden können. Ich schlage vor, dass sämtliche Leitungsrechte grundsätzlich aus dem Grundbuch auszumerzen sind. Dabei ist natürlich auch Art. 676 ZGB anzupassen.
Argul Grossrieder: A mon avis, ni les servitudes de conduite apparente (art. 676 CC), ni les servitudes nécessaires de conduite, apparente ou non apparente (art. 691 CC), ne devraient produire des effets de nature réelle en l’absence d’une inscription au registre foncier. Les art. 676 al. 3 et 691 al. 3 CC devraient donc être purement et simplement abrogés.
SbBG: Zu Abs. 1 verweisen wir auf den letzten Teil "...; er ist dafür vollständig zu entschädigen." Wir gehen davon aus, dass in der heutigen Zeit der immer stärker liberalisierten Märkte neben einer reinen Schadenersatzpflicht auch die Abgeltung des Marktwertes miteingeschlossen ist. Wir verweisen auf die bereits bestehende Praxis, dass z.B. für Datentransferleitungen, Gasleitungen bereits heute höhere Entschädigungen an die Grundeigentümer entrichtet werden. Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit der Revision des ZGB nun auch gesetzlich zu verankern. Zur Präzisierung schlagen wir deshalb folgenden Schluss vor:
Art. 691 Abs. 1
...; er ist dafür vollständig und unter Mitberücksichtigung eines allenfalls höher liegenden Marktwertes zu entschädigen. Nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten können einem gutgläubigen Erwerben nicht entgegengehalten werden.
Abs. 3 ist in der ursprünglichen Form zu belassen. Obwohl die Überladung des Grundbuches mit nachbarrechtlichen Dienstbarkeiten nicht gewünscht ist, gewichten wir das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches (Art. 973 ZGB) höher. Damit Unsicherheiten beim Kauf und Verkauf von Grundstücken vermieden werden können, ist somit von einer Ausdehnung dieser Bestimmung abzusehen.
Abs. 3 wird demnach folgendermassen formuliert:
Wenn es der Berechtigte oder der Belastete verlangt, werden solche Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen.