Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 251Fedlex · Rapporto sui risultati

GR: Gleichzeitig mit der "offiziellen" Einführung von Zehntausendstel-Wertquoten

beim Stockwerkeigentum sollte den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden, beim informatisierten Grundbuch im Bedarfsfalle auch einen grösseren Nenner für die Darstellung der Wertquoten zuzulassen.

LU: Diese Präzisierung (Möglichkeit der Einführung von Zehntausendstel) erachten

wir als sinnvoll, obwohl sie wohl dazu beitragen wird, dass in der Praxis kleinste Einheiten ausgeschieden werden, welche keine wirtschaftliche Einheit mehr bilden oder eher Nebenräume darstellen (z.B. ein Kellerabteil oder ein Estrichabteil). Wir regen deshalb an, den Raumbegriff im Gesetz näher zu definieren. Wichtig ist insbesondere eine Abstimmung mit dem Raumbegriff des Raumrechts, sofern ein solches tatsächlich geschaffen werden soll (vgl. auch unsere Ausführungen zu Art. 779m ZGB).

NE: Al. 1: il est certes judicieux d'avoir prévu, comme cela se passe déjà en pra-

tique, une subdivision plus affinée des parts de propriété par étages. Toutefois, l'avant-projet aurait pu aller plus loin en autorisant l'utilisation de fractions qui correspondraient également au but poursuivi par la loi; c'est par exemple le problème des immeubles en propriété par étages divisés en trois parts égales, car 1/3 ne correspond pas exactement à 33 % ou 3.33 dix millièmes.

NW: Die in diesen Artikeln vorgesehenen Instrumente sind zu begrüssen.

TI: Il Consiglio di Stato concorda sull'opportunità di ammettere le quote espresse in

decimillesimi. Essa tiene comunque ad osservare che occorrerà contestualmente vietare l'uso dei decimali nel numeratore delle frazioni (es. 234,456/1000).

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Die erweiterte Möglichkeit der Unterteilung des Stockwerkeigentums ist richtig.

Wir schlagen hingegen vor, an Stelle der expliziten Erwähnung von einzelnen Brüchen allgemein die Angabe in Dezimalbrüchen zu gestatten. Damit entfällt die enge Begrenzung auf Hundertstel, Tausendstel oder allenfalls Zehntausendstel. In der Grundbuchverordnung könnten dann immer noch Kriterien geschaffen werden, welche eine unsinnige Aufteilung verhindert. Beispielsweise könnte bestimmt werden, dass die Aufteilung in Brüche auf einen kleineren gemeinsamen Nenner gekürzt werden kann.

Art. 712e Abs. 1

Im Begründungsakt ist ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Dezimalbrüchen des Wertes der Liegenschaft oder Baurechts anzugeben.

SVIT: Diese Präzisierung (Möglichkeit der Einführung von Zehntausendstel) ist an

sich sinnvoll, obwohl sie dazu beitragen wird, dass in der Praxis kleinste Einheiten ausgeschieden werden, welche keine wirtschaftliche Einheit mehr bilden oder eher Nebenräume darstellen (z.B. ein Kellerabteil oder ein Estrichabteil).

VSGV: In Capitastra werden bereits heute bei Stockwerkeigentum bis zu 100’000stel

eingetragen.